Anfang Mai 1950 fand vor dem Bezirksgericht Horgen der Strafprozess gegen den Lokomotivführer des am 22. Februar 1948 in Wädenswil verunglückten Sportzugs statt. Am Vortag des Prozesses wurden auf Anordnung des Gerichts zuerst auf der Strecke Biberbrugg–Einsiedeln, dann auf dem Steilstück zwischen Burghalden und Wädenswil nochmals Versuchsfahrten mit einer Komposition durchgeführt, die gleiches Gewicht hatte wie der Unglückszug. Trotz 50 Promille Gefälle konnte der seewärts fahrende Zug bei 40 Kilometern Stundengeschwindigkeit mit vorschriftsmässiger Manipulation durch Schnellbremsung problemlos zum Stillstand gebracht werden.
Am 4. Mai 1950 leitete Vizegerichtspräsident Dr. Eduard Rübel die Hauptverhandlung. Einleitend machte er auf die schwierige Aufgabe des Gerichts aufmerksam, das ein tragisches menschliches Versagen beurteilen müsse. Die Anklage gegen den nun 46jährigen Lokomotivführer Ernst Aebi lautete auf fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs, mehrfache fahrlässige Tötung und mehrfache fahrlässige Körperverletzung und der Strafantrag der Staatsanwaltschaft auf ein Jahr Gefängnis. Auf die Frage, ob er sich schuldig bekenne, antwortete der Angeklagte, es sei ihm heute klar, dass er Fehler begangen habe. Warum er die falsche Stellung des Wendeschalters nicht bemerkt habe, sei ihm aber noch immer unerklärlich.
Bezirksanwalt Dr. W. Kunz begründete die Anklage und führte gemäss Berichterstattung im «Allgemeinen Anzeiger vom Zürichsee» unter anderem aus: «Vor dem Gefällsabbruch vor Schindellegi wollte Aebi richtigerweise die elektrische Motorbremse in Funktion setzen, drehte auch den Stufenschalter (Geschwindigkeitsschalter) auf 0 zurück, unterliess es nun aber, den Wendeschalter auf Stellung BV (Bremsung) zu stellen, so dass bei der nachfolgenden Aufdrehung des Stufenschalters eine Zugwirkung erfolgte, statt der bezweckten Bremsung. Bereits hier wurde die Maximalgeschwindigkeit überschritten, und bereits jetzt erkannte Aebi die ungenügende Bremswirkung. Er hätte pflichtgemäss eine Schnellbremsung vornehmen müssen, um den Zug zum Stehen zu bringen, unterliess dies jedoch... Vor der Station Samstagern betrug die Geschwindigkeit 47 km statt der höchstzulässigen 35 km. Auch hier fuhr Aebi durch, obwohl auch hier eine Schnellbremsung noch Erfolg gehabt hätte. Nach Samstagern betrug die Geschwindigkeit 58 km, so dass Aebi nun eine Schnellbremsung versuchte. Zugleich schaltete er den Stufenschalter auf die hohe Stellung 17, um die vermeintliche Bremswirkung der Maschine zu erhöhen. Natürlich trat das Gegenteil ein, zudem fielen nun hier die Bremsklötze der Lokomotive infolge Abnützung aus. Bei geschlossenen Signalen durchfuhr der Zug Burghalden mit einer Geschwindigkeit von 60 km. Statt vorschriftsgemäss den Stromabnehmer zu senken, wodurch die Zugkraft der Maschine ausgefallen wäre, gab Aebi nun Bremssignale und forderte durch Zeichen den Stationsbeamten in Burghalden auf, die Station Wädenswil zu verständigen... Aebi erkannte seinen Fehler, nämlich die falsche Stellung des Wendeschalters, nicht. Stur hielt er an seiner Ansicht, alles richtig gemacht zu haben, fest, und senkte deshalb weder den Stromabnehmer, noch trat er vom Totmann-Pedal. Ohne dass es ihm bewusst wurde, auf verlorenem Posten kämpfend, jagte der Lokomotivführer auf der rasenden Maschine zu Tal, bis zuletzt auf seinem Posten ausharrend, hinter sich die 350 Passagiere.»
Die Anklage stellte im weiteren fest, dass es dem Lokomotivführer nach dem Aufprall ins Verwaltungsgebäude der OWG bewusst wurde, dass er das Unglück durch eigenes Verschulden verursacht haben könnte. Aebi sah nun nämlich die falsche Stellung des Wendeschalters. Er versuchte, Manipulationen am Schalter vorzunehmen, was ihm aber nicht mehr gelang, da der Schalter verbogen war. Der Lokomotivführer verliess nun die Maschine und begab sich zum Vorstand der Station Wädenswil.
Der Verteidiger des Angeklagten dankte vorerst den Geschädigten für ihren Verzicht auf Zivilansprüche gegenüber Ernst Aebi, machte auf dessen mangelnde praktische Erfahrung im Einmannsystem aufmerksam, kritisierte die Einrichtung des Stumpengeleises vor der OWG und beantragte eine Herabsetzung des Strafmasses sowie bedingte Verurteilung.
Am 5. Mai 1950 fällte das Gericht des Urteil. Es erklärte den Lokomotivführer als der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsstörung, der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten mit vierjähriger Bewährungsfrist und zur Übernahme der Verfahrenskosten.