Allen getreuen Christen, die dieses Schreibens gewahr werden, geben die Edlen Rudolf von Wädenswil, Ulrich von Balm, Ulrich von Rüssegg; Anna, Gattin dieses Rudolf; Margareta, Witwe des Ritters Hartmann von Hünenberg; Elisabeth, Gattin des Ritters Walter von Büttikon; und besonders Bruder Beringer, Vertreter des Obersten Meisters für Deutschland, Böhmen, Mähren, Polen, Österreich und Steiermark, des Sankt Johanns Ordens vom Spital zu Jerusalem; und auch Bruder Heinrich, Komtur, und die Brüder des Hauses in Bubikon vorgenannten Ordens das Nachfolgende bekannt:
Damit nicht mit der Zeit vergehe, was im vergänglichen Leben getätigt wurde, muss man das Getane durch öffentliches Zeugnis verewigen. Alle, für die es zu wissen wichtig ist, mögen wissen, dass ich, der vorgenannte Rudolf von Wädenswil, die Burg in Wädenswil mit Grund und Boden, Baumgärten und allem Zugehörigen und besonders allen Rechten, die ich, wann auch immer, gehabt habe allenthalben, vor allem in den Dörfern und Kilchhören Wädenswil und Richterswil, mit dem Patronatsrecht, und mit den Vogteirechten, in der Umgangssprache Twing und Bann genannt, die mir zu Eigentum gehörten mit Gütern, sie seien bewirtschaftet oder nicht, desgleichen mit Weinbergen, Wäldern, Wiesen, Weiden, Wegen und unwegsamem Gebiet, Seen, Gewässern und Wasserläufen, mit Eigenleuten und deren liegenden und fahrenden Gütern, wo auch immer diese gelegen sind oder sein mögen, auch mit allen anderen Rechten, wie sie von Erblehen und Eigenschaft wegen mir gehört haben oder gehören konnten, auch mit Eigentumsrechten an Gütern, welche die vorgenannten Hörigen und andere Leute in den vorerwähnten Dörfern und Kilchhören von mir im Leiherecht oder unter einem anderen Titel besassen, ausserdem mit allen mir von diesen vorgenannten und anderen Leuten, wo und wann auch immer, zustehenden Leistungen, Personal- und Naturaleinnahmen nach dem unten genannten Modus verkauft und zu freiem und ewigem Besitz übertragen und zugeschrieben habe, dem ehrwürdigen Bruder Beringer, dem obgenannten Meister, item Bruder Heinrich, dem Komtur, und besonders den vorgenannten Brüdern zu Bubikon, im Namen und zuhanden des Johanniterspitals für den Preis von sechshundert und fünfzig Mark. Ich bekenne und bezeuge, dass ich diese Summe ohne Abzug erhalten habe, und dass ich sie für eigene Zwecke, zur Ablösung von Schulden und anderem, verwendet habe.
Der Verkauf wurde zu folgenden Bedingungen durchgeführt: Sie − der vorerwähnte Meister, der Komtur und die Brüder des Hauses Bubikon und ihre Nachfolger − sollen für die vorgenannte Burg und insbesondere die Besitzungen mit Wald, Wiesen, Weiden und andern bebauten und unbebauten Gütern − ausgenommen die Leute und deren Güter, welche sie unter irgend einem Titel besitzen − mir anstelle einer Leibrente von zwanzig Mark Silber jährlich auf Lebenszeit überlassen. Ausserdem sollen mir die Brüder jedes Jahr zum Sankt Gallus-Fest zuteilen in Zürich hundert Mütt Kernen Zürcher Mass. Und zum Fest des heiligen Martin zwanzig Mark lauteres Silber Zürcher Gewichts, und zum Fest des heiligen Apostels Andreas hundert Malter Haber, vorgemeldeten Masses.
Nach meinem Tod aber soll meine Gattin Anna die Burg und die Besitzungen mit aller Zugehörde anstelle von zwanzig Mark zu lebenslanger Nutzniessung haben. Und es sollen ihr nicht minder der Komtur und die Brüder jährlich auf das Fest des heiligen Gallus fünfundzwanzig Mütt Kernen und auf das Fest des heiligen Martin fünf Mark Silber, desgleichen auf das Fest des heiligen Apostels Andreas fünfundzwanzig Malter Haber gewähren und ausrichten zu Leibgeding, ohne jegliche Minderung.
Weiter gilt, dass, wenn Anna die Burg und die vorerwähnten Besitzungen ausschlägt, diese dann dem Meister und den Brüdern entschädigungslos zugesprochen werden sollen. Dafür sollen die Brüder ihr dann zu Zürich geben alle Jahre auf das Fest des heiligen Gallus fünfundsiebzig Mütt Kernen und auf das Fest des heiligen Martin fünfzehn Mark Silber vorgemeldeten Gewichts, und auf das Fest des heiligen Apostels Andreas fünfundsiebzig Malter Haber vorgemeldeten Masses, getreulich und ohne Minderung.
Und sollten die Brüder in der Bezahlung nachlässig oder säumig werden, so müssen als Bürgen die Edlen Hermann von Bonstetten und Ulrich von Rüssegg, Gebrüder, desgleichen die Ritter Wilhelm Bokli, Heinrich von Kloten, Cuno von Dübelstein, und Johannes, genannt Schaffli, welche dafür gestellt und abgeordnet worden sind, sich treulich nach Gewohnheitsrecht in Geiselhaft begeben, bis die zu zahlende Rente ganz demjenigen abgezahlt sein wird, dem sie zukommt.
Und wenn einer dieser Bürgen ausfiele oder gestorben wäre, so soll ein gleichwertiger innert einem Monat durch die obgenannten Brüder gestellt werden. Andere Ersatzleute müssen sich in GeiseIhaft begeben, wie oben festgelegt, bis ein gleichwertiger Bürge gefunden ist.
Und wenn ich oder Anna wegen dieser Säumigkeit Geld gegen Zins aufnehmen müssten, sollen die Brüder, für uns ohne Verlust, für diesen Zins aufkommen. Dafür leisten die Brüder einen Schwur aufs Sakrament. Wenn wir, die Verkäufer, nach einiger Zeit sterben sollten und uns von der Pension noch einiges ausstehen sollte, so mögen wir dasselbe noch regeln nach unserem freien Willen.
Darüber hinaus verspreche ich für mich und meine Erben den genannten Käufern und ihren Nachfolgern, dass ich einverstanden bin, ihnen oder ihren Nachfolgern nie Streit oder Widerwärtigkeiten zu bereiten wegen dieses Verkaufs oder Teilen davon, sondern dass ich für ihr Eigentum und ihre Nutzrechte für sie und ihre Nachfolger an allen Orten nach Fug und Gerechtigkeit als Bürge einstehen werde.
Überdies verzichte ich für mich und meine Erben auf Widerruf wegen Nichtbezahlung (er bestätigt, gültige Münze erhalten zu haben) und auf jeden Widerruf, sofern ich darauf Rechte hätte, wegen böswilliger Täuschung und überhaupt auf jeden Rechtseinspruch.
Darüber hinaus widerrufe ich alle Stiftungen und Schenkungen (Veräusserungen), die ich an Gütern, Menschen und Diensten gemacht habe, (und) welche ich von Rechts wegen widerrufen kann, und übergebe sie den Händen der Vorgenannten.
Da mir, der vorerwähnten Anna, an den beim Verkauf genannten Gütern und Eigenleuten durch die Anordnung des vorgenannten Herrn Rudolf, meines Gatten, ein Nutzniessungsrecht zusteht, welches in der Volkssprache Leibgeding genannt wird, habe ich − weil ich wie oben angeführt eine genügende und würdige Entschädigung erhalten habe und überdies genau im Bild bin über mein Recht − mit der Einwilligung meines Gatten dieses Recht, das ich an den genannten Gütern und Leuten hatte, und die Burg mit ihren Zugehörden, die ich nämlich bis jetzt für hundert Mark in Pfandbesitz hatte, aufgegeben in die Hände des Bruders Heinrich, des Komturs, freiwillig und ohne Vorbehalt. Dabei habe ich den feierlichen Eid abgelegt, dass ich gegen diese Aufgabe auch nicht aus irgendeinem Grund mit Worten oder Taten etwas unternehmen werde. Ferner habe ich, Elisabeth, die Gattin Walters von Büttikon, und ich, Margareta, Witwe Hartmanns von Hünenberg, Töchter des vorgenannten Rudolf von Wädenswil, denen aus Anordnung unseres Vaters an den vorgenannten Gütern ein Erbrecht zusteht, im Wissen über unsere Rechte, habe ich, Elisabeth, mit der Erlaubnis meines Vaters und meines Vogtes und mit der Einwilligung meines Gatten das Recht, das mir aus der vorgenannten Anordnung zusteht oder aufgrund irgendeiner Bestimmung zustehen könnte, für jetzt oder später, insbesondere das Recht über die Güter, die Mülenen genannt werden, dem edlen Herrn Ulrich von Balm ohne Vorbehalt und mit allen Ansprüchen übertragen, nachdem ich dafür von meinem Vater 53 Mark Silber erhalten habe, die ich für meine eigenen Zwecke, so bestätige ich, verwendet habe.
Auch ich, Margareta, die Witwe des verstorbenen Hartmann von Hünenberg, habe mit Erlaubnis meines Vaters und meines Vogtes alles Recht, das mir aus der vorgenannten (Erb-) Anordnung zustand oder zustehen konnte, aufgrund irgendwelchen Titels an den genannten Gütern, ebenso in die Hand des vorgenannten Herrn Ulrich, Edlen von Rüssegg, ohne Vorbehalt aufgegeben.
Und wir, Ulrich von Balm und Ulrich von Rüssegg, geben alle Rechte, welche die vorgenannten Frauen uns übertragen haben, mit vorliegender Urkunde dem vorgenannten Meister und Komtur des vorgenannten Ordens. Dessen zum Zeugnis haben wir beide diesen Brief mit unseren eigenen Siegeln versehen.
Und wir, Bruder Beringer, der Meister, und wir, Bruder Heinrich, der Komtur, und die vorgenannten Brüder, verpflichten uns und unsere Nachfolger zur Zahlung der oben zugestandenen Entschädigungen zur Absicherung der zugestandenen Leibgedinge. Wir geloben, gegenüber Rudolf, Anna und allen Nachfolgern, alles wahr und stets zu halten und weder mit Worten noch mit Taten dagegen zu verstossen. Wir verzichten dafür auf alle Handlungen, Einsprüche, Privilegien und auf alle Rechtshilfe, durch die diese Abmachungen abgeändert oder rückgängig gemacht werden könnten, sie seien aufgeschrieben oder nicht.
Darum haben wir, der Meister, und Bruder Heinrich, der Komtur, unsere Siegel und jenes des Hauses Bubikon, im Namen des Ordens, und ich, Rudolf von Wädenswil, an diese doppelt ausgefertigte Urkunde das eigene Siegel gehängt, das auch ich, Anna, brauche, da ich kein eigenes habe. Und ich, Margareta, Hartmann von Hünenbergs Witwe, habe das Siegel des edlen Herrn Ulrich von Rüssegg gebraucht, weil ich kein eigenes habe.
Wir, alle Obgenannten, haben den Ehrwürdigen Vater und Herrn R(udolf), von Gottes Gnaden Bischof zu Konstanz, und den hochgeschätzten Herrn Ludwig, den Grafen von Homberg und Herrn zu Rapperswil, gebeten, dass sie beide ihre Siegel auch drücken und an die Urkunde hängen.
Wir, Rudolf, von Gottes Gnaden Bischof von Konstanz, bestätigen und ratifizieren auf Bitten und Anrufen dieser Parteien diesen Kauf, gemäss unserer gewöhnlichen Macht, und geben hiermit den Brüdern das Recht, die oberwähnten Besitzungen mit samt dem Patronatsrecht und allem Zugehörigem anzutreten, kraft unserer Besiegelung, welche wir durch Nikolaus, unsern Notar, vollzogen haben.
(Dieser Satz ist von anderer Hand mit hellerer Tinte nachträglich in den hierfür gelassenen Zwischenraum von zwei Zeilen geschrieben worden.)
Dieser Kauf- und Leibgedingsvertrag ist, nachdem Anna ihren Verzicht geleistet hat, geschehen und vollzogen worden bei der Burg Wädenswil im Baumgarten, im Jahre des Herrn 1287, am 16. Tag vor den Kalenden des August (17. Juli), in der 15. Indiktion, in Gegenwart nachgemeldeter Zeugen, die hierzu gerufen und erbeten wurden, nämlich: