Wädenswiler Steuerstreit von 1467/68

Quelle: Winterthurer Jahrbuch 1967 von Peter Ziegler

Zielsetzung und Quellen

In direktem Zusammenhang mit dem Erwarb der Stadt Winterthur durch Zürich im Jahre 1467 steht der Wädenswiler Steuerstreit von 1467/68, der damals weit über das Zürichseegebiet hinaus Aufsehen erregt hat und mit dem sich sogar eidgenössische Orte als Schiedsgericht haben befassen müssen. Die Unruhen in der Johanniterherrschaft Wädenswil sind vor allem aus der zeitgenössischen Chronik von Gerold Edlibach1 sowie aus den Chroniken von Heinrich Brennwald2 und Johannes Stumpf3 bekannt. Diese Chronisten schildern die Verhältnisse aber einseitig aus zürcherischer Sicht.
Damit wir ein möglichst objektives Bild der Verhältnisse erhalten, stellen wir den subjektiven Chronikeinträgen Aktenmaterial aus Wädenswil gegenüber, das heute im Staatsarchiv und in der Zentralbibliothek Zürich aufbewahrt wird.

Winterthur wird an Zürich verpfändet

Die Geschichte der Verpfändung des österreichischen Winterthur an die Stadt Zürich ist schon wiederholt, zuletzt von Werner Ganz im Winterthurer Jahrbuch 1966 dargestellt worden.4 Einige Hinweise mögen die Verhältnisse wieder in Erinnerung rufen:
Die Verschuldungen, die Winterthur in habsburgischem Dienst eingehen muss, stehen in einem Missverhältnis zu den ordentlichen Einnahmen. Die Auseinandersetzungen der Habsburger mit der aufsteigenden Eidgenossenschaft bedeuten für Winterthur eine kaum tragbare Belastung. Seit der Eroberung des Thurgaus im Jahre 1460 ist Winterthur umschlossen von zürcherischem Gebiet. Das Haus Habsburg hat in der Ostschweiz keinen namhaften Besitz mehr. Winterthur kann sich daher zürcherischem Einfluss auf die Dauer nicht mehr entziehen. Die Veranlassung für eine Annäherung an Zürich geht vom Hause Habsburg aus: Am 31. August 1467 verpfändet Herzog Sigmund die Stadt Winterthur an Zürich. Zwei Gründe zwingen ihn dazu: seine eigene schwere Verschuldung und die Schuldenlast der Stadt Winterthur. Zürich muss Sigmund eine Pfandsumme von 10‘000 Gulden bezahlen. 8000 Gulden sollen an die Stadt Winterthur, 2000 Gulden an den Juden Salomon in Zürich gehen, dem der Herzog verschuldet ist. Dafür erhält Zürich die Stadt mit wichtigen Rechten und Gerechtigkeiten: mit der Kollatur über die Stadtkirche, mit dem Recht, Winterthur nach aussen zu vertreten, und mit dem Mannschaftsrecht. Indessen bleiben Steuer- und Zollrecht sowie die Aufsicht über die Rechtsprechung als Privilegien den Winterthurern vorbehalten.

Zürich erhebt eine Vermögens- und Personalsteuer zur Deckung der Pfandsumme

Im Moment, da Zürich an den Erwerb der Stadt Winterthur denkt, ist seine Finanzlage alles andere als gut. Die Steuereinnahmen der Jahre 1455 und 1461 sind weitgehend für die Deckung der Kosten des Alten Zürichkrieges verwendet worden. Zürich ist «an gelt zerrunnen»5. «der statt seckel» leer6. Da Zürich die 10‘000 Gulden für den Ankauf von Winterthur kurzfristig aufbringen muss, sieht es sich genötigt, nochmals zu Stadt und Land eine vierjährige allgemeine Steuererhebung zu verlangen. Die betreffende Steuerverordnung des Rates datiert vom 5. Oktober 1467.7 Sie sieht zwei verschiedene Steuern vor. Die erste ist eine Vermögenssteuer, die auch Gutsteuer genannt wird. Von 100 Pfund Vermögen ist ein Pfund zu entrichten, zahlbar in vier Jahren, je auf den 17. Januar. Die jährliche Steuerbelastung macht also 2½ Promille aus. Steuerpflichtig ist alles Vermögen, mit Ausnahme von Harnisch und Gewehr, sofern damit nicht Handel getrieben wird. Ausserdem hat jede Person über 15 Jahren eine Leib- oder Kopfsteuer, das heisst eine Personalsteuer von fünf Schilling zu entrichten. Wer den Zahlungstermin nicht einhält, ist die doppelte Steuer schuldig. Wer sich der Bezahlung überhaupt widersetzt, soll des Landes verwiesen werden.
Zürich rechnet offenbar mit dem Widerstand der Steuerzahler. Die Regierung weist deshalb mit Nachdruck darauf hin, man habe bisher wegen Winterthur viel Kosten, Unruhe und Feldzüge gehabt. Diese werden fortdauern, solange die Stadt in Österreichs Händen bleibe. Mit dem Erwerb durch Zürich werde dies aufhören. Und «dieselbige stür nun jederman gern gab», notierte Edlibach, «damit winterthur zu unseren handen kommen möchte»8. Seine Aussage ist wohl übertrieben. Der Widerstand bleibt nämlich nicht aus. Die Neuerung der Personalsteuer ruft vor allem in minderbemittelten Kreisen zu Stadt und Land Unwillen hervor. Man erblickt darin eben einen Akt sozialer Willkür, der einen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte des Einzelnen darstellt. In Meilen versammelt sich die Bevölkerung mehrmals zu geheimen Beratungen in der Kirche.9 Schliesslich gibt man aber den Widerstand vernünftigerweise auf.

Die Reaktion in der Johanniterherrschaft Wädenswil

Hartnäckiger verhielten sich die Einwohner der Johanniterherrschaft Wädenswil am andern Seeufer. Kein Wunder, dass der Stadtzürcher Edlibach ihre Haltung scharf kritisiert und von Ungehorsam spricht. Doch, welche Gründe veranlassen ausgerechnet die Leute von Wädenswil und Richterswil, «nüth zu geben»?10
- Zürich will als Landes- und Oberherr handeln.
- Wir gehören aber nicht unter Zürichs Landeshoheit.
- Wir anerkennen lediglich eine beschränkte Reispflicht im Kriegsfall.
- Steuern sind wir Zürich nicht schuldig.
- Wir haben einen eigenen Herrn, den Johanniterkomtur.
- Ihm sind wir steuerpflichtig, nicht denen von Zürich.
- Und überdies erwachsen uns aus der von Zürich geforderten Steuer nur Nachteile, aber keine Vorteile.
 
So argumentieren die Einwohner der Herrschaft Wädenswil. Ihre Einwände zwingen zur Überprüfung der damaligen Rechtslage, insbesondere der Kompetenzabgrenzung zwischen Johannitererdorden und Rat der Stadt Zürich im selbständigen geistlichen Staat am oberen Zürichsee.


Die Ausgangslage für den Steuerstreit von 1467/68

Im Sommer 1287 kauft der Johanniterorden vom Freiherrn Rudolf III. von Wädenswil zuhanden des Hauses Bubikon die Herrschaft Wädenswil.11 Damit wird der Orden rechtmässiger Eigentümer des Gebietes zwischen Meilibach bei Horgen, Mülibach südöstlich Richterswil, Zürichsee und Sihl. Zur Stärkung der Stellung gegenüber den Herrschaftsleuten einerseits und gegenüber benachbarten Grundherren sowie Land- und Rechtsinhabern im Herrschaftsbereich anderseits suchen die Johanniter schon früh Unterstützung bei der aufstrebenden Stadt Zürich. Am 26. Februar 1342 schliesst Komtur Herdegen von Rechberg mit dem Zürcher Rat einen Burgrechtvertrag ab.12 Dieser Vertrag, der von jedem Komtur erneuert und zum Teil mit Zusätzen versehen wird13 und 1467 noch Rechtskraft besitzt, enthält folgende gegenseitigen Verpflichtungen:
für Zürich:
- den Komtur und seine Leute als Burger der Stadt anzuerkennen
- dem Komtur und seinen Leuten zu raten und zu helfen
- Burg und Herrschaft schützen zu helfen für den Orden
- Gehorsamspflicht gegenüber Zürich
- Verwendung der Burg im Sinne Zürichs
- Anerkennung Zürichs als Gerichtsstand
- Beschränkte Steuerpflicht an Zürich
- Beschränkung der Bündnisfreiheit
Seit der Annäherung der Komturei an die Stadt kann Zürich in der Herrschaft Wädenswil im Auftrag der Johanniter wiederholt als Schiedsrichter auftreten und dadurch Einfluss nehmen. Erstmals besteuert es die Wädenswiler, die gemäss Burgrechtsvertrag ebenfalls der Zürcher Steuerhoheit unterstehen, im Jahre 1402.14 Nur die Androhung wirtschaftlicher Repressalien kann die widerspenstigen Seeanwohner nach längerem Hin und Her dazu bewegen, die auch damals verweigerten Steuern nachträglich zu zahlen.
Der Alte Zürichkrieg lockert das Verhältnis zwischen dem Johanniterhaus Wädenswil und der Stadt Zürich vorübergehend. Am 1. Dezember 1440 geht Komtur Hugo von Montfort einen Vertrag ein, der ihn und seine Leute zur Neutralität verpflichtet.15 Dafür versprechen die Schwyzer, Angriffe auf die Herrschaft Wädenswil zu unterlassen, sofern die zürcherische Besatzung die Burg Wädenswil verlasse. Auf der Tagsatzung zu Luzern wird festgelegt, in der Herrschaft Wädenswil solle «alle gewaltsami absin, so die von Zürich in daselbs gehabt hand, es sige burgrecht, vogtrecht, stür oder anders».16 Die Leute der Herrschaft sollen allein dem Orden verpflichtet sein und sonst niemand anderem, weder den Schwyzern noch den Zürchern.
Der Vertrag von Kappel, welcher am 8. April 1450 im Zuge der Friedensverhandlungen nach dem Alten Zürichkrieg zwischen den feindlichen Parteien geschlossen wird, spricht die früheren Rechte am Haus Wädenswil und dessen Leuten wieder Zürich zu.17 Doch sollen fortan weder Zürich noch Schwyz die Burg besetzen dürfen. Dieses Recht soll allein dem Johanniterorden zustehen, der zugleich zu strikter Neutralität verpflichtet wird.
Das Jahr 1466 bringt einen erbitterten Streit zwischen den Herrschaftsleuten und der Komturei. Die Leute beklagen sich über die willkürlichen Busseneintreibungen und Einkerkerungen durch den Komtur Walter von Bussnang, welcher die finanzielle Notlage der Komturei einigermassen lindern will.18 Die Bevölkerung beginnt solidarisch zu handeln. In einer längeren schriftlichen Klagebegründung wendet sie sich an den Rat von Zürich. Dieser fällt am 4. Juli 1466 den Entscheid im sogenannten Bussnang Brief, dessen Bestimmungen geradezu den Charakter eines Herrschaftsrechtes tragen.19 Politisch geht es um die Frage, ob die Bevölkerung das Recht habe, ihrer Meinung in einer Gemeindeversammlung selbständig Ausdruck zu geben; militärisch, welchen Einfluss der Komtur auf das Mannschaftsrecht habe und ob er das Reislaufen beeinflussen dürfe; wirtschaftlich, ob der Wädenswiler nicht das Recht habe, selbständig und frei zu handeln und vor allem Kaufgeschäfte zu tätigen.
Noch vor dem Juli 1467 tritt Walter von Bussnang als Komtur von Wädenswil zurück. Sein Nachfolger, Johann von Ow aus schwäbischem Adelsgeschlecht, erneuert am 24. Juli 1467 das Burgrecht mit der Stadt Zürich.20 Dabei muss er versprechen, ohne Wissen und Willen der Stadt kein anderes Burgrecht anzunehmen.
Für den Wädenswiler Steuerstreit von 1467/68 ergibt sich somit folgende Ausgangslage:
Die Komturei steckt in finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und das Verhältnis zwischen Komtur und Herrschaftsleuten ist getrübt und gespannt.
Zürich hat durch das Burgrecht von 1342 und die späteren Zusätze ständig an Einfluss gewonnen. Es hat Kraft dieser Verträge auch das Recht, die Herrschaftsleute zu besteuern.
Die Herrschaftsleute bemühen sich, in rein evolutionärem Sinn, mit Beharrlichkeit und Kontinuität um ihre Selbständigkeit. Erste Gemeindeversammlungen legen beredt Zeugnis ab vom Willen der Bevölkerung zur lokalen Selbstverwaltung. Die eigenartige Mittellage, welche die Dörfer Wädenswil und Richterswil zwischen dem Johanniterorden und der Stadt Zürich einnehmen, beschleunigen diese Tendenzen. Geschickt machen die Herrschaftsleute den Spielraum, der sich in den Beziehungen und in der Verwaltungspraxis der beiden Obrigkeiten zwangsläufig ergibt, ihren Zwecken dienstbar. Sie lehnen sich immer dort auf, wo es zu ihrem eigenen Vorteil möglich ist. In langwierigen, beharrlichen Kämpfen haben sie der Stadt und dem Orden bereits wichtige Rechte und Freiheiten abringen können; 1408 die Aufhebung der Leibeigenschaft21, 1409 die Fixierung eines gewohnheitsmässigen Dorfrechts22 und 1454 den Loskauf des kleinen Zehntens.23
In diesen grossen Zusammenhang hineingestellt, erhält die Steuerverweigerung von 1467/68 ein eindeutig politisches Element. Dass nicht wirtschaftliche Gründe, etwa Armut der Bevölkerung, hierfür massgebend sind, hat Alfred König schon 1955 überzeugend nachgewiesen.24 Die Quellen, in denen die Leute über die finanzielle und wirtschaftliche Belastung durch Stadt und Johanniterorden klagen, sind also mit Vorbehalt zu lesen. Sehr oft verdecken die Klagen die eigentliche Absicht. Im Grund genommen wollen die Wädenswiler Bürger einfach steuerfrei, das heisst von der Herrschaft unabhängig und selbständig werden.
 

Die treibenden Kräfte des Widerstandes

Für den Ausbruch und die Durchführung von Revolutionen und Aufständen darf nie ein Volk gesamthaft verantwortlich gemacht werden. Massgebend sind vielmehr bestimmte Bevölkerungsgruppen. Dies erweist sich auch im Falle von Wädenswil als zutreffend. Nicht die Dorfbevölkerung als geschlossene Einheit beschliesst die Steuerverweigerung; es ist eine Partei innerhalb der Herrschaftsleute, welche mit der Einflussnahme Zürichs nicht einverstanden ist und lieber eine Annäherung an den Stand Schwyz sähe.25 Und hinter diese Gruppe stellen sich, erst geheim, dann offen, die Schwyzer, welchen der wachsende Einfluss Zürichs im Johanniterstaat im schwyzerischen Grenzgebiet nicht gleichgültig ist, besonders nach den Erfahrungen, die man wenige Jahre zuvor während des Alten Zürichkrieges gemacht hat. An Argumenten fehlt es den mit Schwyz sympathisierenden Wädenswilern nicht: laut haben sie schon früher ausgesprochen, dass sie den Bussnang Brief von 1466 nur mit ihrem Eide bekräftigen werden, wenn die Herrschaftsleute in den Gemeindeversammlungen auch darüber beraten dürfen, ob sie länger zu Zürich halten wollen oder nicht.26 Zürich und der Orden haben sie hierauf gezwungen, den Spruch gleichwohl anzuerkennen, auch wenn er diese Forderungen keineswegs erfüllte und im Gegenteil bestimmte: Die Leute dürfen Gemeindeversammlungen halten. Aber dies darf nie in der Absicht geschehen, sich vom Hause Wädenswil oder von der Stadt Zürich zu trennen oder um ein anderes Schirmbündnis einzugehen. Die Herrschaftsleute sollen beim Haus Wädenswil und der Stadt Zürich bleiben, gemäss dem Burgrecht und den Kaufbriefen.27 Wie gross und wie stark die Schwyz zuneigende Gruppe der Wädenswiler Herrschaftsleute gewesen ist, geht aus den Quellen nicht hervor. Auch die Führer und Träger der antizürcherischen Bewegung sind nicht sicher bekannt. Zu den Widerständischen gehören sicher Rudy Tusser und Cuny Schmid, welcher 1466 «in Cuny von Künsen hus» beschlossen haben, «wir kerent uns ein kat nützit» um die Zürcher.28 Besonders hervorgetan hat sich sodann ein gewisser Herdener,29 dem wir später noch begegnen werden. Vorerst gilt es aber zu zeigen, wie Zürich auf die ersten Anzeichen eines Widerstandes der Wädenswiler reagiert hat.

Erste Reaktion Zürichs: Verhandlungen

Zürich hat offenbar mit Widerstand im Seegebiet gerechnet. Schon bei der Steuererhebung das Jahres 1402 und während des Bussnang Handels von 1466 hat es die Gesinnung der Herrschaftsleute von Wädenswil deutlich kennen gelernt. Diesmal will der Rat vorbeugen.
Gleichzeitig mit dem Erlass der Steuerverordnung vom 5. Oktober 1467 setzt er fest, dass Abgeordnete des Rates zu den Seeanwohnern geschickt werden sollen, um ihnen zu erläutern, «warum wir stürens notdurfftig sind».30 Obwohl die Wädenswiler ihren Unwillen über die Besteuerung kundgetan haben, versuchen die Zürcher weiterhin, auf friedlichem Wege zum Ziel zu gelangen. Sie entsenden eine weitere Delegation des Rates in die Dörfer Wädenswil und Richterswil, ausgerüstet mit «brieffen und kupigen»,31 womit wohl Originale und Abschriften des Burgrechtes zwischen Zürich und dem Orden gemeint sind. Diese werden den ungehorsamen Leuten vorgelesen. Und die Zürcher reden «früntlichen mit jnnen»32 und ersuchen sie, von dieser Sache zu lassen. Aber trotz «viI süesser wortten»33 können die Boten von Zürich nichts ausrichten. Es «halff alls red nüt an jnnen», vermerkt Edlibach.34 Und Brennwald präzisiert, dass weder «guete noch ander boese wort» zu einem Ergebnis geführt haben.35 Und so kommt es, dass «die von Zürich» unverrichteter Dinge «wider heim in ir stat ritend».36

Verschärfte Reaktion der Zürcher: Besetzung der Burg Wädenswil

Kaum sind die Ratsabgeordneten unverrichteter Dinge nach Zürich abgereist, suchen die Wädenswiler bei Schwyz Unterstützung. Die Schwyzer raten ihnen «dz allerböst»37, statt das Beste. Das kommt Zürich mehrfach zu Ohren. Ja es heisst sogar, dass die Leute vom Orden und von Zürich abfallen wollen, dass sie einen neuen Herrn suchen und diesem die Burg Wädenswil übergaben werden.38 Zu allem Unglück hält sich der Johanniterkomtur zurzeit nicht in der Herrschaft auf. Er ist ja in erster Linie Oberster Meister des Priorats Deutschland, haust zu Heitersheim im Breisgau und besucht seine Tafelgüter Wädenswil und Bubikon nur gelegentlich.39 Als Stellvertreter amtet in Wädenswil der Schaffner Konrad von Schöfftersheim. Ob er den widerspenstigen Wädenswilern gewachsen ist? Zürich muss ernstlich befürchten, die Herrschaftsleute könnten sich in ihrem Trotz der Johanniterburg bemächtigen und diese den Schwyzern öffnen. Dies gilt es auf alle Fälle zu verhindern. Nun heisst es für Zürich rasch handeln. Am Dienstag nach Sonntag Remisere, also in der Fastenzeit des Jahres 1468, ziehen vierzig Zürcher unter Führung von Hauptmann Heinrich Schwend nach Wädenswil hinauf und nehmen in der Nacht die Burg ein und besetzen sie.40 Diese Massnahme soll die Herrschaftsleute einschüchtern. Mehr will Zürich nicht bezwecken, und es versucht abermals, mit den Einwohnern gütlich zu verhandeln. Der Kommandant der Besatzung schickt Boten zu den Widerspenstigen und lässt anfragen, ob sie «wöltind gehorsam sin und tuon als ander …. Lüt».41 Und besorgt weisen die Abgeordneten darauf hin, «was uss der sach entspringen möchte»42. Aber den massgebenden Leuten zu Wädenswil und Richterswil macht dies keinen Eindruck. Sie antworten vielmehr «mit hochen stoltlcrm worten»43, und sie unterstehen sich sogar, allerdings ohne Erfolg, dem Hauptmann die Burg «ab zu stelen»44, indem sie versuchen, die Festung «heimlichen bi der nacht zu erstigen»45 Sie fühlen sich schon deshalb dazu berechtigt, weil Zürich die Burg vertragswidrig besetzt hat – das heisst entgegen den Bestimmungen der Vereinbarung von Kappel von 1450. Wegen dieses Vertragsbruches scheint den Wädenswilern die Hilfe der Schwyzer sicher zu sein.

Militärische Intervention der Zürcher in Wädenswil

Wohl oder übel muss Zürich erkennen, dass weder Verhandlungen noch Einschüchterungsversuche – wie die Besetzung der Burg – etwas genützt haben. Die Herrschaftsleute sind entschlossen «den rüchsten weg» zu gehen.46 Damit bleibt Zürich nur noch das Mittel der Gewalt, wenn es überhaupt zum Ziel kommen will. «Weder durch gebet noch früntzschaft»47 sollen die Wädenswiler zur Vernunft gebracht werden, die Zürcher haben nunmehr beschlossen, dass «si die ungehorsamen lüt wöltind straffen».48 Um allen argwöhnischen Vermutungen, die in den eifersüchtigen Schwyzern beim Herannahen eine zürcherischen Heeres etwa aufsteigen könnten, die Spitze zu brechen, verständigt Zürich den Rat von Schwyz von seinem Vorhaben, die Aufständischen mit Gewalt zum Gehorsam zu zwingen. Welche Gerüchte man auch immer in Schwyz vernehmen werde; die dortige Regierung könne unbekümmert sein. Zürich rät den Miteidgenossen in Schwyz, «sich der sach nüt ze beladen»49 und versichert ihnen, die Schwyzer seien ihres Leibes und Gutes auf jeden Fall sicher. Es ist auffällig und wird sowohl von Edlibach wie von Brennwald betont, wie Zürich mit allen Mitteln eine Intervention der Schwyer verhindern will. Ob sich Schwyz aber an die zürcherischen Vorschläge halten wird?
Die Stadtregierung jedenfalls rechnet damit und rüstet zum Krieg gegen die Rebellen. In der Nacht vom 7. auf den 8. März 1468,50 kurz nach Mitternacht, laufen die Kriegsschiffe in Zürich aus. Die Zürcher beabsichtigen, vor Tagesanbruch in Wädenswil zu landen, um die Aufständischen «jn den nestren usszenemen».51 An Bord befinden sich insgesamt 1500 Mann, die dem Kommando des Hauptmanns Eberhard von Ottikon unterstellt sind. Nicht nur Stadtbürger befinden sich auf den Schiffen; auch Leute aus Winterthur sind für den Kriegszug nach Wädenswil einberufen worden.52 Zum ersten Mal treten damit Winterthurer unter zürcherischem Panner in den Krieg.
Plangemäss landen die Krieger in der Morgenfrühe in der Herrschaft. Aber zu ihrer grossen Enttäuschung müssen sie feststellen, dass es ihnen unmöglich sein wird, die Rebellen «jn den nestren usszenemen». Diese sind nämlich gewarnt worden und haben rasch gehandelt: Sie haben sich in Harnisch gestürzt und sind beim Herannahen der Zürcher auf schwyzerisches Territorium geflüchtet. Wie gross die Zahl der übergetretenen Herrschaftsleute gewesen ist, verschweigen die Quellen. Alle Rebellen haben sich nicht zu dieser Massnahme entschlossen. Wie die zürcherische Besatzungsmannschaft egen Wädenswil heranrückt, zieht Herdener53 mutig nach Arn hinunter. Wenn nur noch einer bei ihm gewesen wäre, erklärt er später vor Gericht, hätte er dort angefangen, die Häuser in Brand zu stecken bis in die Herrschaft hinauf, um den Feinden den Zutritt zu erschweren.
Die auf schwyzerisches Gebiet übergetretenen Wädenswiler setzen sofort die Regierung von Schwyz von der neuen ernsten Lage in Kenntnis. Damit die Schwyzer sicher Hilfe leisten, wird die Sache noch etwas dramatisiert. Die Zürcher, so heisst es, haben im Sinn, Pfäffikon und Wollerau zuhanden der Stadt zu erobern und zu besetzen.54 Das will sich Schwyz keinesfalls bieten lassen. Es rüstet sich, trotz der Verhandlungen, die vor Beginn des Kriegszuges zwischen den beiden eidgenössischen Orten stattgefunden haben, zur Gegenwehr. Vierhundert Krieger treten unter das Panner, das sogleich Richtung Wädenswil aufbricht.
Damit hat der Wädenswiler Steuerstreit plötzlich eine neue, ernste Wendung genommen. Zürich, sowie Wädenswil und Schwyz, stehen im Krieg; zwei eidgenössische Orte sind bereit, mit Waffen gegeneinander anzutreten. Diesen wichtigen Moment im Kriegsgeschehen hat der Chronist Gerold Edlibach zeichnerisch festgehalten.55 Eine Chronikillustration zeigt die Landung des zürcherischen Fähnchens bei Wädenswil. In einem Nachen sitzen noch dicht gedrängt die gerüsteten Zürcher. Zwei andere Nauen sind bereits leer. Ihre Besatzung hat sich, mit Spiessen bewaffnet, an Land begeben und zieht unter dem flatternden Zürcher Panner gegen die Burg Wädenswil. Der Kriegshaufen der Herrschaftsleute hält sich, ebenfalls mit Rüstungen gepanzert, im Walde (rechts oben) versteckt. Bereits haben auch die Schwyzer Partei ergriffen. Sie scharen sich, den Wädenswilern und Richterswilern beistehend, im Wald links der Burg um ihr Fähnlein. Hat der Darsteller auf seinem Bild auch die nähere Umgebung der Burg, wie die Stellungen der Gegner mit fantasiereicher Freiheit ausgestaltet, so ist doch die Ansicht der Burg Wädenswil zweifellos zutreffend, da Edlibach die Gebäude aus eigener Anschauung kannte. Die von einer Ringmauer umgebene zweiteilige Anlage mit dem älteren Wohnturm der Freiherren von Wädenswil (rechts) und dem um die Mitte des 15. Jahrhunderts erbauten Wohngebäude der Johanniter (links) entspricht ziemlich genau den Befunden der Ausgrabungen von 1901/04, 1938/41 und 1983.56
Burg 1480: Die Schwyzer, hinter der Burg bereit zur Unterstützung der Wädenswiler. Chronik Edlibach, um 1480.


Landung der Zürcher in Wädenswil. Kopie der Chronik von Gerold Edlibach, um 1500. Im Wald rechts die Schwyzer Truppen.

Sturm der Zürcher auf die Burg Wädenswil. Chronik Edlibach, um 1480.

Die Zürcher Streitmacht marschiert durch das Dorf Richterswil und macht an der südlichen Grenze der Johanniterherrschaft Halt. Hier liegen sich nun die beiden Parteien feindselig gegenüber, nur durch das Tobel des Mülibaches57 voneinander getrennt, und sehen sich an «als die katz und muss». Bei. den Zürchern herrscht «gar ein gross murmlen»59 und ihrer viele möchten die Schwyzer sogleich angreifen. Im Augenblick höchster Gefahr treten «erber lüt», ehrbare Leute, dazwischen und versuchen zu vermitteln. Der Ratsherr Hans Meiss60 erinnert seine Zürcher Mannen an die wahre Aufgabe: Wir sind, spricht er, nicht ausgezogen, um die Schwyzer in ihrem Lande anzugreifen. Wir wollen vielmehr die Unsrigen auf unserem Gebiet strafen. Hier, auf unserem Boden, wollen wir bleiben. Kommen die Schwyzer herüber, sind sie im Unrecht, und wir wollen sie männlich erwarten. Boten der eidgenössischen Orte Zug und Glarus mahnen in gleichem Sinn. Es gilt, die drohende Gefahr eines Bürgerkrieges abzuwenden. Und es gelingt, unnötiges Blutvergiessen zu verhüten. Die feindlichen Parteien einigen sich. Nicht die Waffe, sondern ein Schiedsgericht soll die Entscheidung herbeiführen.
Der Waffengang ist abgewendet. das ärgste ist «gestillet», die Zürcher ziehen wieder seeabwärts. Sie versäumen aber nicht, die Richterswiler und Wädenswiler im Rückmarsch zu schädigen. Man hält ihnen «gar wild hus», man isst und trinkt, was man findet, und man schadet den Herrschaftsleuten «gar treffenlich an allem ir hab und guot».61
Auch ausserhalb der beteiligten Stände Zürich und Schwyz verfolgt man die weitere Entwickelung der Angelegenheit mit grosser Spannung. Zug und Glarus versuchen zu vermitteln. Am 26. März 1468 schreibt Bern an Niklaus von Scharnachtal und Ludwig Hetzel, man habe soeben vernommen, dass die Zürcher die Wädenswiler der Steuer wegen mit Krieg überzogen hätten und dass ihnen die Schwyzer mit ihrem Penner entgegengezogen seien.62 Das habe den Rat sehr beunruhigt. Und weil einige Orte die Vermittlung angetragen, habe man den Schultheiss von Wabern zu diesen Orten geschickt, in der Erwartung, die Angelegenheit auf rechtlichem Wege erledigen zu können.

Der Entscheid des eidgenössischen Schiedsgerichts

Den vereinten Bemühungen der vermittelnden Eidgenossen gelingt es, die Herrschaftsleute zu bewegen, ihren Streit mit der Stadt Zürich demjenigen eidgenössischen Stande zur Entscheidung zu überlassen, den die Zürcher vorschlagen werden. Die Stadt wählt hierfür klugerweise den Rat von Bern, der seine Untertanen schon früher auch besteuert hat. Von ihm können die Zürcher erwarten, dass er zu ihren Gunsten entscheiden wird. Am 1. Juni nimmt Bern zur Kenntnis, dass es von den feindlichen Parteien als Gerichtsstand anerkannt wird. Am 4. Juni 1468 finden in Bern die Verhandlungen statt. Daran nehmen ausser dem Bürgermeister und den Ratsherren dar Stadt Bern die folgenden Abgeordneten teil:
von Zürich: Rudolf von Cham, alt Bürgermeister; Eberhart Ottikon, Ratsherr, Anführer im Kriegszug nach Wädenswil; Heinrich Wiss, Ratsherr.65
von Wädenswil und Richterswil: Heiny Knabenhans; Marti Lüth; Heiny Vorster; Martin Held; Heiny in der Ow, Richter.66
Auch eidgenössische Orte senden ihre Delegierten. Uri ist vertreten durch Jakob Arnold, 5chwyz durch Ulrich Koble, Unterwalden durch Caspar Zelgger und Zug durch alt Ammann Jenne Iten.
Das Resultat der Verhandlungen ist für die Herrschaftsleute alles andere als ermutigend.
Das mit den Siegeln von Schultheiss und Rat zu Bern sowie der Abgeordneten von Schwyz und Unterwalden bekräftigte Urteil, Berner Spruch geheissen, bestimmt folgendes Vorgehen:

1. Die Leute von Wädenswil und Richterswil sollen den lieben Eidgenossen von Zürich schwören, die schuldige Steuer zu entrichten, «als lieb es inen sig».
2. Die Steuer muss während der nächsten vier Jahre, jeweils auf St. Antonien-Tag bezahlt werden.
3. Die Herrschaftsleute und ihre Nachkommen sollen den Zürchern jetzt und immerdar mit Leib und Gut gehorsam und verbunden sein.
4. Die Verträge, welche früher abgeschlossen worden sind, bleiben in allen Punkten und Artikeln rechtsgültig.
5. Ohne Wissen und Willen der Zürcher dürfen die Herrschaftsleute kein Schirmbündnis, Burg- oder Landrecht beschliessen.
6. Die Einwohner der beiden Dörfer müssen die Zürcher unverzüglich mit demütigem Ernst bitten, ihnen gnädiglich zu verzeihen.
7. Dafür soll den Herrschaftsleuten alle Strafe und Pein erlassen sein.
8. Zürich fordert auch keine Entschädigung für die Auslagen, die ihm mit dem Kriegszug nach Wädenswil erwachsen sind.
9. Die Leute von «Wädischwyl und Richtischwil» versprechen, dass sie sich «iren Herren und Obern gehorsamlich erzeigen und tun als sich gepürt».
10. Beide Parteien legen ihre «Spenn und Stöss» ganz ab und beteuern, «disen unsern fründlichen Spruch» getreu und redlich zu halten.
Der Schiedsspruch von Bern, den die Herrschaftsleute einige Tage darauf in der Zürcher Wasserkirche beschwören müssen, erfüllt die wichtigsten Forderungen der Wädenswiler und Richterswiler nicht. Zwar muss sich die Stadt verpflichten, den Ungehorsamen keine weitere Strafe aufzuerlegen und für die Auslagen des Auszuges keinen Schadenersatz zu verlangen; die bestrittene Steuer aber muss bezahlt werden. Damit ist Zürichs Oberhoheit über die Herrschaft Wädenswil allgemein anerkannt. Der Johanniterorden als der eigentliche Herr des Gebietes macht gute Miene zum bösen Spiel, weil er Zürich braucht, um seine widerspenstigen Untertanen im Zaume zu halten. Und die Gemassregelten zahlen denn auch prompt die so hartnäckig verweigerte Steuer.




Peter Ziegler

Anmerkungen

StAZH = Staatsarchiv Zürich
 
1 Gerold Edlibachs Chronik, herausgegeben von Johann Martin Usteri, Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich, Band 4, Zürich 1847, S. 118–120. Original: Zentralbibliothek Zürich, MS A 75; zeitgenössische Kopie MS A 77.
2 Heinrich Brennwalds Schweizerchronik, herausgegeben von Rudolf Luginbühl. Quellen zur Schweizer Geschichte, Neue Folge 1/2, Basel 1910, 5. 199–201.
3 Johannes Stumpf, Gemeiner loblicher Eydgnoschafft Stetten, Landen und Völckeren chronickwirdiger Thaten beschreybung, Zürich 1548; 2. Teil, 14. Buch, S. 682/683.
4 Werner Ganz, Die Verpfändung der Stadt Winterthur an die Stadt Zürich im Jahre 1467, Winterthurer Jahrbuch 1966, S. 19–34. Hier ist die ältere Literatur zu diesem Thema zusammengestellt.
5 Edlibach, S. 118.
6 Friedrich Vogel, Die alten Chroniken oder Denkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich, Zürich 1845, S.535, gestützt auf den Chronisten Heinrich Bullinger.
7 Hans Nabholz und Edwin Hauser, Die Steuerbücher von Stadt und Landschaft Zürich des XIV. und XV. Jahrhunderts, Band 2, 1. Teil, S. 20/21. Zürich 1939. Original: StAZH, B III 290, fol. 217 und 217a.
8 Edlibach, S. 116.
9 Jakob Stelzer, Geschichte der Gemeinde Meilen, Meilen 1934, S. 69.
10 Edlibach. S. 118. Auf diese Chronik stützen sich zur Hauptsache auch die folgenden Argumente.
11 Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich, Band 5, Zürich 1901, S. 338–343, Nr. 1999 vom 17. Juli 1287.
12 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2840 vom 26. Februar 1342.
13 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2841 (20.2.1377), Nr. 2846 (4.7.1450), Nr. 2848 (4.7.1460), Nr. 2850 (24.7.1467), Nr. 2855 (18.6.1492), Nr. 2861 (5.1.1507), Nr. 2866 (28.4.1513), Nr. 2881 ( 2.5.1547).
14 Werner Schnyder, Finanzpolitik und Vermögensbildung im mittelalterlichen Zürich, Zürcher Taschenbuch 1943, S. 32, Anmerkung 15, StAZH, A 150/1, 12.Apri1 1402; B III 279.
15 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 1538, 1.12.1440.
16 Eidgenössische Abschiede, Band 2, Luzern 1863, S. 143/144.
17 StAZH, C 11 14. Nr. 63, Urkunden Stadt und Land, Nr. 506; Eidgenössische Abschiede, Band 2 S. 841–844.
18 StAZH, A 150/1, Akten Wädenswil, dat. 1466.
19 StAZH. Urkunden Stadt und Land, Nr. 2831, ebenso A 150/1.
20 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2850.
21 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2821 und 2843, ferner StAZH, C IV 1.9.
22 StAZH, A 97/2, Hofrodel der Herrschaft Wädenswil, dat. 28.2.1409. STAZ, Urkunden Stadt und Land,
Nr. 2847.
23 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2821, 18.3.1454.
24 Alfred König, Zur Wirtschaftsgeschichte von Wädenswil im ausgehenden Mittelalter, Neujahrsblatt der Lesegesellschaft Wädenswil für 1955, Wädenswil 1954, S. 71–87.
25 Johann Heinrich Kägi, Geschichte der Herrschaft und Gemeinde Wädensweil, Wädenswil 1867, S. 30.
26 StAZH, A 150/1, dat. 1466.
27 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2831.
28 StAZH, A 150/1, dat. 1466.
29 StAZH, A 150/1, dat. 1468.
30 Steuerbücher, Band 2, S. 22.
31 Edlibach, S. 110; Brennwald, S. 199.
32 Edlibach, S 118.
33 Edlibach, S. 118.
34 Edlibach, S.118
35 Brennwald, S.199.
36 Brennwald, S. 199.
37 Edlibach, S. 118.
38 Edlibach, S. 118.
39 Vgl. dazu Albert Keller, Aus der Geschichte der Herrschaft Wädenswil, 2. Teil, Neujahrsblatt der Lesegesellschaft Wädenswil für 1931, Wädenswil 1930. S. 48.
40 Brennwald, S. 200; Edlibach, S. 118/119.
41 Brennwald, S. 200.
42 Brennwald, S. 200.
43 Edlibach, S. 119.
44 Brennwald, S. 200.
45 Edlibach, S. 119.
46 Edlibach, S. 119.
47 Edlibach, S. 119
48 Brennwald, S. 200.
49 Brennwald, S. 200.
50 Edlibach, S. 119 (samstag vor mitter vesten). Nach Vogel, S. 536 (Anm. 6) am 23. März; nach Lindinner (Zentralbib1iothek Zürich, MS 47, S. 321) am 26. März.
51 Edlibach, S. 120.
52 Johann Conrad Troll, Geschichte der Stadt Winterthur, Band 1, Winterthur 1640, S. 41.
53 StAZH, A 150/1, dat. 1466.
54 Edlibach, S. 120.
55 Zentralbibliothek Zürich, MS A 7S (Chronik Edlibach), S. 241 und 243.
MS A 77 (Kopie Chronik Edlibach) S. 141 und 142.
56 Jakob Isler und Alfred Kitt, Die Burg Wädenswil, Wädenswil 1942.
57 In beiden Chroniken nur «bachtobel» genannt. Der Lage nach muss es sich um das Tobel des Mülibachs handeln, im heutigen Abschnitt zwischen Sternenweiher und Richterswil.
58 Edlibach, S. 120.
59 Edlibach, S. 120.
60 Edlibach, S. 120.
61 Brennwald, S. 200.
62 Albert Keller, Aus der Geschichte der Herrschaft Wädenswil, 5. Teil, Neujahrsblatt der
Lesegesellschaft Wädenswil für 1936, Wädenswil 1935, S. 70.
63 Staatsarchiv Bern, Ratsmanual III 115 vom 1.6.1468 (Zitiert nach Keller, Anm. 62)
64 StAZH, Urkunden Stadt und Land, Nr. 2832, STAZ, A 150/l.
65 Werner 5ehnyder, Die Zürcher Ratslisten 1225–1796, Zürich 1962, S. 226.
66 Edwin Hauser und Werner Sehnyder, Die Steuerbücher von Stadt und Landschaft Zürich des XIV. und XV. Jahrhunderts, Band 5, Zürich 1944, S. 329–339.