Die Johanniterkommende Wädenswil

Quelle: Wädenswil Erster Band von Peter Ziegler

Vom Johanniterorden

Verlaufe des 11. und 12. Jahrhunderts – während der Kreuzzüge – entstanden in Palästina vier Ritterorden, die bald die wichtigsten Stützen der römisch-westlichen Herrschaft im Orient wurden: die Templer, die Johanniter, die Lazariter und die Deutschritter.
Schon vor 1070 soll in Jerusalem eine mönchische Bruderschaft zur Pflege kranker Pilger bestanden haben1. Sie hatte ihr Quartier bei der Kirche Johannes des Täufers. Die Organisation dieser Johanniter wurde nach der Errichtung des Königreichs Jerusalem stark ausgebaut, und vielerorts entstanden Zweigniederlassungen. Um 1126 übernahm die ursprünglich nur charitative Gesellschaft nach dem Vorbild der Tempelritter den Waffendienst. Mönchische Frömmigkeit, selbstlose Hilfsbereitschaft zu jedem, auch dem niedrigsten Dienst am Menschen, vereint mit ritterlicher Tapferkeit und rücksichtslosem Todesmut wurden die Ideale und Tugenden der Johanniter wie der übrigen Ritterorden.
Die Johanniter hatten als Ordenstracht einen schwarzen Mantel mit weissem Kreuz. Dieses, zuerst ein einfaches Balkenkreuz, erhielt später die bekannte elegante Form mit den acht Spitzen. Im Kampf trug man einen roten Waffenrock mit dem weissen Ordenskreuz über dem Harnisch.
Die Ordensangehörigen gliederten sich in drei Stände: Ritter, Priester und dienende Laien. Den einzelnen Niederlassungen stand ein Komtur vor (lateinisch commendator = Befehlshaber), daher die Bezeichnung Kommende für eine Ordensniederlassung. An der Spitze der Gesellschaft, die in Länder und Provinzen gegliedert war, stand der Grossmeister, der im Hauptsitz des Ordens residierte. Nach dem Fall von Akkon (1291) hatten die Johanniter ihren Sitz in Rhodos, dann nacheinander in Zypern, Kreta und Malta, das bis in die napoleonische Zeit im Besitz des Ordens verblieb.
Alle Ritterorden gründeten im 12. bis 14. Jahrhundert im Abendland zahlreiche klosterähnliche Niederlassungen, wozu sie vom Adel durch grosse Schenkungen ermuntert wurden. Zu den ältesten Johanniterniederlassungen in der Schweiz gehören Münchenbuchsee, Hohenrain und Bubikon2.

Wädenswil, eine Tochterkommende Bubikons (1287 bis zirka 1330)

Die Johanniterkomturei Bubikon, eine Stiftung der Freiherren von Toggenburg und von Rapperswil, nahm einen raschen Aufschwung. Reiche Vergabungen in der näheren und weiteren Umgebung festigten den Besitz, und schon wenige Jahrzehnte nach der 1192 erfolgten Gründung konnten von Bubikon aus weitere Kommenden aufgebaut werden. 1228 entstand die Komturei Tobel im Thurgau, 1231 das Ordenshaus Leuggern im Aargau, und im Sommer 1287 erwarb man für die Schaffung einer dritten Tochterkommende die Burg und Herrschaft Wädenswil3. Dem Orden bot sich damit die einmalige Gelegenheit, am oberen linken Zürichseeufer Fuss fassen zu können. Da zur Herrschaft Wädenswil auch die Landeshoheit und die volle Gerichtsbarkeit gehörten, war man an ihrem Erwerb besonders interessiert, denn in Bubikon, welches unter die Vogtei Grüningen gehörte, standen diese Rechte nicht den Johannitern, sondern dem Hause Habsburg zu.
Am 1. Dezember 1300, nach dem Tode des Freiherrn, nahm der Johanniterorden die Burg Wädenswil in Besitz4. Die Herrschaft bildete aber vorläufig keine selbständige Kommende; sie war anfänglich ökonomisch dem Hause Bubikon unterstellt. Diese Art von Personalunion war beim Johanniterorden viel geübte Praxis. So gehörte etwa Leuggern bis ums Jahr 1250 verwaltungsrechtlich zu Klingnau, Reiden um 1472 zu Hohenrain, Rheinfelden vorübergehend zu Basel, und die beiden Walliser Kommenden unterstanden dem Ordenshaus Conflans in Savoyen.
In der Zeit, da Wädenswil mit Bubikon verbunden war, führte der Komtur von Bubikon, Graf Hugo I. von Werdenberg, die oberste Leitung. Komtur Hugo hatte sich viel mit Wädenswiler Angelegenheiten zu befassen. Schon 1297 hatte er mit Gottfried von Hünenberg einen Streit auszufechten wegen Rechten und Eigenleuten in der Herrschaft Wädenswil5. Ernste Zwistigkeiten drohten aber im Frühjahr 1300, als der alte Freiherr Rudolf von Wädenswil starb und der Orden die Herrschaft übernehmen wollte. Die Erben fochten die Gültigkeit des Kaufes von 1287 an, so dass ein Schiedsgericht einberufen werden musste. König Albrecht von Habsburg fällte im Oktober 1300 zu Mainz den Entscheid6. Die Burg Wädenswil mit allen Ländereien und Rechten blieb im Besitz des Johanniterordens. Der Orden aber hatte den Erben eine Barentschädigung zu leisten.
Schon lange bevor Wädenswil verwaltungsrechtliche Selbständigkeit erlangte, wohnten in der Burg Ordensbrüder, die in ihrer Gesamtheit den Konvent bildeten und zusammen mit dem Komtur für alle Rechtsgeschäfte zuständig waren. Die ersten Wädenswiler Brüder werden im Jahre 1310 genannt7. Es sind dies Friedrich von Stoffeln, Heinrich von Sulz, Heinrich Marquart und Niklaus Brechter, der aus einem bekannten Zürcher Geschlecht stammte. Bruder Friedrich von Stoffeln amtete als Vertreter des Komturs.

Das Haus Wädenswil wird selbständig

Die enge Bindung an Bubikon lockerte sich nach und nach. Bereits am 20. Januar 1322 nannte sich Hugo von Werdenberg erstmals «Comtur von Waediswil»8. Die rechtliche Trennung der beiden Kommenden vollzog aber erst Oberstmeister Rudolf von Masmünster ums Jahr 13309. Seither besass die Johanniterniederlassung Wädenswil ihre Selbständigkeit. Sie führte fortan einen eigenen Namen und ein eigenes Siegel und wurde von eigenen Komturen geleitet. In den Urkunden ist nun gewöhnlich vom «Johanniterhaus», vom «domus hospitalis Hierosolomytani in Wediswil» oder vom «hus ze Wediswil sant Johansordens des spitals von Jerusalem» die Rede. Das erste Siegel, das im November 1332 auftaucht, ist ein rein kirchliches10. Es zeigt keinen heraldischen Einschlag, sondern nur das Brustbild Johannes des Täufers. Ein 1335 verwendetes Siegel enthielt einen stark ans Freiherrenwappen angelehnten Schild mit rautenförmiger, übereckgestellter Schnalle und waagrecht verlaufendem Dorn. Der im ersten Komturei-Siegel bezeugte Wille zur Anknüpfung an den Schild der Freiherren von Wädenswil lässt sich abermals erkennen an einem Siegelstempel der Komturei, mit welchem das Haus Wädenswil um 1342 seine Urkunden und Verträge bekräftigte. In einen spitzovalen Zweipass setzte man untereinander das Ordenswappen – ein durchgehendes Kreuz – und das Hauswappen, die Schnalle.
Seit den 1330er Jahren stand dem Haus Wädenswil ein eigener Komtur vor. Er vertrat die Kommende nach aussen und bekräftigte mit seinem Siegel Verkäufe, Käufe und Abmachungen. Ihm oblag die Aufsicht über die Liegenschaften, die Lehenhöfe und Wälder, über die Grundzinsen und Zehnten der Kommende und über das gesamte Gerichtswesen. Der Komtur handelte im Auftrag und Einverständnis der Brüder des Hauses Wädenswil, weshalb die Formulierung «der Komtur und die Brüder des Hauses gemeinsam» in den Urkunden sehr häufig auftritt.
Der Komtur konnte sein ihm anvertrautes Herrschaftsgebiet nicht willkürlich verwalten. Die Kommenden waren nämlich keineswegs selbständige Gebilde, sondern unterstanden der anfänglich streng gehandhabten Aufsicht des Provinzialkapitels11. Die Wahl des Komturs erfolgte nach demokratischen Grundsätzen. Die Konventualen konnten für dieses Amt einen Mitbruder wählen, «welcher si bedunket der nüzest und beste ze sin». Sie hatten die Wahlvorschläge dem obersten Meister in deutschen Landen vorzulegen. Dieser verlieh der Wahl durch seine formelle Bestätigung Rechtskraft und stellte für den neuen Komtur den Bestallungsbrief aus.
Die Wädenswiler Komture entstammten durchwegs dem hohen Adel. Das Adelsprinzip wurde – wie auch in Bubikon – immer strikte gehandhabt, während für das Haus Küsnacht, die dritte Kommende im Zürcher Gebiet, weniger strenge Vorschriften bestanden. Unter den Wädenswiler Komturen des 14. Jahrhunderts finden wir drei Angehörige der Familie von Werdenberg-Sargans und einen Verwandten dieses Geschlechtes, den Grafen Hugo von Montfort-Bregenz. Die Wädenswiler Komture waren Persönlichkeiten, die häufig auch die Zürcher oder gar die Schweizergeschichte mitbestimmten12. Herdegen von Rechberg ist bekannt geworden wegen seiner Bündnispolitik gegenüber Zürich; Hartmann von Werdenberg hat sich als Bischof von Chur einen Namen gemacht; Hugo von Montfort nahm 1415 mit grossem Gefolge am Konzil von Konstanz teil, und Johannes Lösel trat während des Alten Zürichkrieges als Vermittler auf.
Der Komtur war Nutzniesser der Komtureigüter; er hatte aber aus dem Erlös auch die verschiedensten Abgaben zu bestreiten13: so die Responsion, eine jährliche Steuer an den Ordensschatz; die Herbergskosten zum Unterhalt der Nationalherberge am Hauptsitz des Ordens; die Provinzialkapitelkosten und die Türkensteuer. Das Haus Wädenswil hatte aber nicht nur diese Steuern zu entrichten; man musste auch Beamte und Handwerksleute entlöhnen. Das Zinsurbar von 1488 verrechnet Ausgaben an die Leutpriester zu Wädenswil und Richterswil, an den Richterswiler Sigristen, an den Scherer, der für das Haus Wädenswil scherte, an den Metzger, der für das Haus Wädenswil schlachtete und an den Wirt zu Wollerau, der dort im Auftrag der Johanniter den Wein- und Nusszehnten einzog14. An den Ordensschatz in Rhodos steuerte Wädenswil im genannten Jahre 38 Goldgulden bei. Für die Küsnachter Kommende betrug diese Abgabe im Jahre 1523 fünf Goldgulden und im Jahre 1550 für das Haus Leuggern-Klingnau 27 Gulden. Was neben diesen Ausgaben übrig blieb und nicht für den Unterhalt der Gebäude, der Lehengüter oder für den Lebensunterhalt der Brüder benötigt wurde, verblieb in der Regel dem Komtur. Dieser erwarb mit dem Geld häufig neue Ländereien. Bisweilen wurde das Kapital auch zur Stiftung neuer Komtureien verwendet. Auch das Johanniterhaus Wädenswil gründete eine Tochterkommende: das Haus Küsnacht.
Im März 1358 verkauften die Brüder Konrad und Johannes von Tengen dem Grafen Hugo II. von Werdenberg zuhanden des Ordenshauses Wädenswil die Sankt Georgskirche zu Küsnacht15. In der Nähe dieses Gotteshauses liess der Komtur nach 1366 aus eigenen Mitteln ein kleines Johanniterspital erbauen, das 1411 bedeutend erweitert wurde16. Mit der Leitung des neuen Ordenshauses betraute man den Komtur Burkhard Bilgeri, der Mitglied des Wädenswiler Konventes gewesen war. Zunächst blieb das Haus Küsnacht, welches im Jahre 1372 fünf Brüder beherbergte, noch der «visitatio et correctio» des Wädenswiler Komturs unterworfen, 1393 wurde die Komturei Küsnacht aus der Wädenswiler Verwaltung ausgegliedert und unabhängig und selbständig erklärt. Damit hatte sich hier derselbe Prozess vollzogen, der schon etwa sechzig Jahre früher zur Trennung von Wädenswil und Bubikon geführt hatte.

Der Wädenswiler Konvent: Fürsorge und kirchliches Leben

Obwohl der Aufbau und die Verwaltung der Herrschaft häufig im Vordergrund standen, bekannte man sich auch hier zu den Grundsätzen des Ordens: zur Fürsorge und zum Kirchendienst. Dass die bedürftige einheimische Bevölkerung auch in Wädenswil in den Aufgabenkreis des Ordens einbezogen wurde, wird schon aus einem Dokument von 1315 klar17: Nach der Schlacht am Morgarten stiftete Margareta von Landenberg eine Jahrzeit. Diese Totenmesse musste alljährlich zum Andenken an die bei Morgarten gefallenen Ritter Rudolf III. und Pantaleon von Alt-Landenberg in der Kapelle des Ordenshauses Wädenswil zelebriert werden. Nach den Bestimmungen der Stifterin sollte der Komtur den Brüdern seines Hauses am Jahrzeittag ein besseres Essen zubereiten «daz si damit des tages getroestet werden und der selen gedenken deste vliziger». Auch jeder Priester, der zum Hause Wädenswil gehörte, erhielt eine Gabe. Für die Armen wurden an diesem Tage Brote gebacken und vor der Burg verteilt. Die Bestimmung, dass am Tage einer Jahrzeit auch der armen Leute gedacht werde, kehrt in verschiedenen Stiftungen wieder, so in Feldkirch, Hohenrain und Rheinfelden. Die Kommende Leuggern liess sogar jede Woche zweimal Schwarzbrot unter Bedürftige verteilen, und die Johanniter des Hauses Freiburg im Üechtland bedachten die Kinder an Ostern mit Osterfladen.
Ob sich die Brüder des Wädenswiler Konventes auch mit der Krankenpflege befassten, kann urkundlich nicht sicher festgestellt werden. Nachdem aber ein Inventar über den Hausrat in der Burg Wädenswil eine vordere und eine hintere Kammer «im Spithal» nennt und 29 Betten aufzählt, wird man wohl auch in dieser Ordensniederlassung mindestens zeitweise Patienten betreut haben18. Wichtiger als der Dienst an Kranken und Armen war offenbar in der Herrschaft Wädenswil die Förderung des kirchlichen Lebens. Den Johannitern standen die Patronatsrechte über die Kirchen in Wädenswil und Richterswil zu. Auf ihnen lastete die Verpflichtung, in beiden Gotteshäusern das Chor instand zu halten und die ewigen Lichter zu stiften19. Bis zur Reformationszeit versahen in beiden Dörfern häufig Johanniterbrüder das Priesteramt20. Wie viele Johanniter auf der Burg Wädenswil hausten, wissen wir nicht genau. Anzahl und Namen sind lediglich aus den Zeugenlisten bekannt; es ist aber nicht sicher, ob die noch erhaltenen Urkunden immer von allen Brüdern unterzeichnet worden sind. 1311 und 1332 werden vier Johanniter erwähnt. In späterer Zeit schwankte ihre Zahl etwa zwischen sechs und einem Dutzend. Dieser Bestand stimmt mit Angaben aus anderen Kommenden gut überein. Nach dem Alten Zürichkrieg, in einer Zeit, da sich das Haus Wädenswil mehr und mehr verschuldete, wurde der Konvent reduziert und dann ganz aufgelöst. Er wird in einer Urkunde vom Jahre 1446 letztmals erwähnt21. Am 24. März 1524 machten Anwälte der Gemeinden Wädenswil und Richterswil vor dem Zürcher Rat geltend, sie hätten von ihren Alten gehört, dass auf der Burg Wädenswil eigentlich zwölf Brüder hausen und dort Gottesdienst versehen sollten22. Nun sei dies aber nicht mehr so. Deshalb solle auch das Gut, welches die zwölf Brüder einst genutzt hätten, auf andere, Gott wohlgefällige Weise verwendet werden und «nit also vom land komen». Der Komtur war mit der Forderung der Herrschaftsleute nicht einverstanden und beantwortete die Klagen folgendermassen: Allerdings haben früher einmal zwölf Brüder auf der Burg Wädenswil gewohnt, und zwar zur Zeit, als die Insel Rhodos noch im Besitze des Ordens war und die Johanniter von den Türken nichts zu fürchten hatten. Nun ist aber Rhodos seit 1522 verloren, und der Orden sieht sich genötigt, auf dem Mittelmeer eine Flotte zu unterhalten, um die Ungläubigen zu bekämpfen. Die Brüder werden also im Krieg verwendet. Im Übrigen ist das Haus Wädenswil seinerzeit nicht als eine «geistliche versammlung viler oder weniger personen» gekauft worden, sondern als eine weltliche Grundherrschaft. Von einem solchen Servitut kann daher unter keinen Umständen die Rede sein.

Der Orden als Vermittler

Die Komturei Wädenswil lag im Einzugsgebiet der eidgenössischen Orte Zürich und Schwyz, die sich in den Jahren 1436 bis 1450 um die Erbgüter des Grafen Friedrich von Toggenburg, um Gaster und March, stritten25. Als der Kampf um diese wirtschaftlichen und verkehrspolitischen Schlüsselstellungen gegen Ende Oktober 1440 heftiger entbrannte, erwuchsen auch dem Johanniterstaat Wädenswil erhebliche Gefahren. Schwyzer Truppen und Glarner Kontingente sperrten die Etzel-Gegend und zogen nach Einnahme der «Höfe» über Freienbach nach Richterswil. In der Burg Wädenswil aber wachte eine Besatzung der Zürcher. Dies hätte leicht Anlass zum bewaffneten Eingreifen geben können. Es brauchte das diplomatische Geschick des Komturs Hugo von Montfort, um der Herrschaft Wädenswil die Kriegswirren, die Plünderung und Brandschatzung zu ersparen. In den Tagen der grössten Not gelang es dem Komtur, die Anerkennung seiner Neutralität durchzusetzen: Er wandte sich an die Schwyzer und bat sie, «das sy sins hus und der sinen lüten schontent», wie sich der Chronist Hans Fründ ausdrückt26.
Die Zürcher, welche die Burg immer noch besetzt hielten, mussten sofort abziehen. Den Herrschaftsleuten befahl man, strengste Neutralität zu wahren. Damit entging Wädenswil der Schädigung, wie sie die übrige Bevölkerung am linken Seeufer erleben musste. Und dem Johanniterhause Wädenswil blieb auch all das schwere Ungemach erspart, das 1443 die Kommende Bubikon traf. Plündernd drangen dort die Schwyzer ein, steckten die Dächer der Kapelle und des alten Bruderhauses in Brand und zerstörten die Grabtafel des Stifters27.
Vermittlungsversuch des Wädenswiler Komturs Johannes Lösel während des Alten Zürichkrieges. Oktober 1445. Kufperstich von 1813.
 
Johannes Lösel, der im Jahre 1445 die Leitung der Kommende Wädenswil übernommen hatte, war ehrlich bestrebt, im erbitterten Bruderkrieg zu vermitteln. Im Oktober 1445 konnte er Vertreter der beiden kriegführenden Parteien dazu bewegen, dass sie sich in einem Nachen zu einer Aussprache auf dem Zürichsee einfanden. Über diese denkwürdige Zusammenkunft, die auf der Höhe der Halbinsel Au stattfand, sind wir aus den Chroniken von Gerold Edlibach, von Brennwald und von Hans Fründ genauer unterrichtet28. Während bewaffnete Herrschaftsleute am Ufer standen, Neugierige abhielten und Ungeziemendes verhüteten, legten sich draussen auf dem Wasser drei Nachen Seite an Seite. Im mittleren Schiff stand der Komtur mit bewaffneten Knechten. In den Nauen zu seiner Linken und Rechten waren unter Hauptmann Hans von Rechberg die unbewaffneten Zürcher und unter Landammann ab Iberg die Boten der Schwyzer versammelt. Unter offenem Himmel, nicht in schwülen Konferenzzimmern, versuchte man den Zorn zu kühlen und den Hader ohne Waffen beizulegen. Und als man sich einer Lösung näher sah, feierte man das bereits Erreichte bei schlichtem Mahle. Die Zürcher, welche sich mit Wein und Brot eingedeckt hatten, warfen den Eidgenossen Semmeln und Hüllweggen (ausgehöhlte und mit Wein gefüllte Weizensemmeln) in ihr Schiff und gaben ihnen Wein. So wurde man eins: Man stieg zueinander in die Kähne, und man trank und ass in Eintracht. Die Konferenz auf dem Zürichsee, welche wie eine Art Vorläufer der Kappeler Milchsuppe von 1529 anmutet, verlief dennoch ergebnislos. Trotz des fröhlichen Ausklangs war ihr kein Erfolg beschieden, und es verstrichen nochmals fünf Jahre bis zum Friedensschluss.
Lösel vermittelt während des Alten Zürichkrieges. Vorlage zu Kupferstich vom 1734.
 
Der Vertrag von Kappel, welcher am 8. April 1450 im Zuge der Friedensverhandlungen nach dem Alten Zürichkrieg zwischen den feindlichen Parteien geschlossen wurde, sprach die früheren Rechte am Haus Wädenswil und dessen Leuten wieder Zürich zu29. Doch sollten fortan weder Zürich noch Schwyz die Burg besetzen dürfen. Dieses Recht sollte allein dem Johanniterorden zustehen, der zugleich zu strikter Neutralität verpflichtet wurde.
 

Niedergang und Zusammenbruch

Dem Aufstieg und der Blütezeit der Kommende Wädenswil folgte seit den 1470er Jahren der Niedergang, welcher schliesslich zum Zusammenbruch führte. Er vollzog sich nicht plötzlich, sondern als ein Prozess, der sich über Jahrzehnte hinweg zuspitzte und verschärfte. Seine Gründe waren vielgestaltig und in ihren Wechselwirkungen recht komplexer Natur. Der Zerfall beruhte einerseits auf politischen Gegensätzen zwischen Zürich, dem Orden und den Untertanen in der Herrschaft Wädenswil. Er wurde anderseits beschleunigt durch starren Schematismus in der Verwaltungspraxis der Kommende wie des Ordens selbst. Unter nachlässigen oder verschwenderischen Komturen verlotterte die Verwaltung, und das Haus verschuldete sich zusehends. Es erwies sich geizig in der Entlöhnung der Beamten, dann sah man sich genötigt, Güter und Rechte zu verpfänden und zu veräussern. Die Rechtsunsicherheit nahm überhand, und die Untertanen lehnten sich gegen die Herrschaft ihrer Obrigkeit auf.
Gewinner in diesem Prozess zunehmender Anarchie war der Rat der Stadt Zürich. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts hatte Zürich darnach getrachtet, die Herrschaft Wädenswil, den militärisch und wirtschaftlich bedeutenden Stützpunkt am oberen Zürichsee, unter seine Kontrolle zu bringen. In der Tat hatte man in diesem Streben schon einiges erreicht. 1342, während der Regierungszeit des Bürgermeisters Rudolf Brun, hatte man mit dem Komtur von Wädenswil einen Burgrechtsvertrag geschlossen30.
Dieser Vertrag, der von jedem Komtur erneuert und zum Teil mit Zusätzen versehen wurde, enthielt die folgenden gegenseitigen Verpflichtungen:
Für Zürich: den Komtur und seine Leute als Burger der Stadt anzuerkennen; dem Komtur und seinen Leuten zu raten und beizustehen; Burg und Herrschaft schützen zu helfen.
Für den Orden: Gehorsamspflicht gegenüber Zürich; Verwendung der Burg im Sinne Zürichs; Anerkennung Zürichs als Gerichtsstand; beschränkte Steuerpflicht an Zürich; Beschränkung der Bündnisfreiheit.
Wieso konnte der Orden zu einem Bündnis Hand bieten, das die Herrschaft Wädenswil enger an die Stadt knüpfte? Komtur Herdegen von Rechberg fühlte sich in Wädenswil unsicher. Seit den Kämpfen bei Morgarten lag der Johanniterstaat Wädenswil im Grenzbereich der sich streitenden Parteien Österreich und Schwyz. Der Komtur wollte für alle Fälle gewappnet sein. Er suchte daher bei Zürich eine militärische und wirtschaftliche Stütze. Das Bündnis von 1342, das in eine umfassende Bündnispolitik der 1340er Jahre hineingehört, war für die weitere Entwicklung der Herrschaft Wädenswil schicksalshaft. Es hatte den Grundstein gelegt für die politische und wirtschaftliche Annäherung der Johanniterherrschaft an die Stadt. Fortan zogen die Krieger aus den Dörfern der Herrschaft Wädenswil mit Zürich ins Feld. Noch fehlten der Stadt gerichtliche Kompetenzen im geistlichen Staat am oberen Zürichsee. Das Jahr 1415 half dem Zürcher Rat auch hierin einen Schritt weiter, konnte man doch durchsetzen, dass in der Herrschaft Wädenswil künftig nach zürcherischer Gerichtsordnung über Frevel entschieden wurde31. Um dieselbe Zeit gelang es den Zürchern, auch die Steuerhoheit über Wädenswil in ihre Hand zu bringen. Zum ersten Mal besteuerte es die Wädenswiler, die gemäss Burgrechtsvertrag ebenfalls der Zürcher Steuerhoheit unterstanden, im Jahre 140232. Nur die Androhung wirtschaftlicher Repressalien konnte die widerspenstigen Seeanwohner nach längerem Hin und Her dazu bewegen, die verweigerten Steuern nachträglich zu zahlen.
Aus dem Steuerrodel von 1402: Sant Johanser lüt ze Wediswil.
 
Auch im Jahre 1467 und im Waldmann Handel von 1489 versuchten die Herrschaftsleute diese Ordnung abzuschütteln, doch ohne Erfolg. Die Untertanen in der Herrschaft Wädenswil sahen sich im 15. Jahrhundert zwei Obrigkeiten gegenüber, die beide genötigt waren, die Schrauben anzuziehen. Der Orden tat es aus finanziellen Gründen; die Stadt Zürich aus organisatorischen, galt es doch, das Gebiet verwaltungsmässig enger zu fassen. Die Wädenswiler verstanden es, den Spielraum, der sich in der Verwaltungspraxis der beiden Obrigkeiten ergab, ihren Zwecken dienstbar zu machen. Sie richteten sich bald gegen die Johanniter, bald gegen Zürich und lavierten bei Differenzen so lange, bis sie den eigenen Vorteil voll ausgenützt hatten. Ein erstes Gefühl der Solidarität verband die Dorfbewohner und verlieh ihnen die Stosskraft, mit welcher das Ordenshaus systematisch unter Druck gesetzt wurde. Unter dem Einfluss Zürichs kam es nach und nach zu einer Verwischung der eindeutigen Rechtsverhältnisse. Der Rat von Zürich wurde immer häufiger als Vermittler gerufen, womit er seine Unentbehrlichkeit jederzeit unter Beweis stellen konnte.
Die Spannungen zwischen Zürich und dem Orden und die wirtschaftlichen Verhältnisse der damaligen Zeit begünstigten das Erstarken der Wädenswiler Dorfgemeinschaft. Der Zerfall der Natural- und Grundherrschaft lockerte das Verhältnis zwischen Grundherr und Bauer. Und der Aufschwung von Handel und Gewerbe brachte eine Art Kapitalismus, welcher die Herrschaft in Form und Wesen stark veränderte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden bald Träger politischer und sozialer Spannungen. Man wollte sich von der Grundherrschaft lösen, wollte selbständig werden und im Rahmen der Dorfrechte mitbestimmen33.
Schritt für Schritt erkämpften sich die Herrschaftsleute auf Kosten des Ordens ihre Rechte und Freiheiten. Als das Haus Wädenswil im Jahre 1408 zahlungsunfähig war, sprangen die Wädenswiler mit eigenem Geld ein und konnten sich auf diese Weise von den Lasten der Vogtsteuer loskaufen. Der Hofrodel von 1409 räumte den Herrschaftsleuten erste Konzessionen ein34. Die Wahl des Gerichtsweibels ging in die Kompetenz der Dorfbewohner über. Die Johanniter aber verpflichteten sich, ohne Wissen und Willen des Volkes keine neuen Verordnungen zu erlassen. Noch lasteten allerhand Rechtsverpflichtungen auf der Dorfbevölkerung. Aber auch diese wurden nun nach und nach abgebaut. Man ersetzte den Naturalwert des kleinen Zehntens vorerst durch eine Geldsumme, und diesen Betrag wiederum löste man 1458 durch eine einmalige Zahlung ab35.
Das Jahr 1466 brachte einen erbitterten Streit zwischen den Herrschaftsleuten und der Komturei. Die Leute beklagten sich über willkürliche Busseintreibungen und Einkerkerungen durch den Komtur Walter von Bussnang, welcher die finanzielle Notlage der Komturei einigermassen lindern wollte. Die Bevölkerung begann solidarisch zu handeln. In einer längeren schriftlichen Klagebegründung wandte sie sich an den Rat von Zürich. Dieser fällte dann am 4. Juli 1466 den Entscheid im sogenannten Bussnang-Brief, dessen Bestimmungen geradezu den Charakter eines Herrschaftsrechtes tragen36. Politisch ging es um die Frage, ob die Bevölkerung das Recht habe, ihrer Meinung in einer Gemeindeversammlung selbständig Ausdruck zu geben; militärisch, welchen Einfluss der Komtur auf das Mannschaftsrecht habe und ob er das Reislaufen beeinflussen dürfe; wirtschaftlich, ob der Wädenswiler nicht das Recht habe, selbständig und frei zu handeln und vor allem Kaufgeschäfte zu tätigen. Noch vor dem Juli 1467 trat Walter von Bussnang als Komtur von Wädenswil zurück. Sein Nachfolger, Johann von Ow aus schwäbischem Adelsgeschlecht, erneuerte am 24. Juli 1467 das Burgrecht mit der Stadt Zürich. Dabei musste er versprechen, ohne Wissen und Willen der Stadt kein anderes Burgrecht anzunehmen.
Tiefgreifende Änderungen in der Verwaltungspraxis des Ordens und der Kommende Wädenswil speziell begünstigten das Eingreifen Zürichs und das Erstarken der Dorfgemeinschaft. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde das Gebiet des Ordens in acht «Zungen» aufgeteilt, denen je ein Hochmeister vorstand, der bisweilen auch Oberster Meister genannt wurde. Man unterschied nun die folgenden acht grösseren Verwaltungsgebiete: Provence, Auvergne, Frankreich, Italien, Aragon-Navarra, Castilien-Portugal, England und Deutschland. Die schweizerischen Kommenden wurden mit Rücksicht auf die Sprachverhältnisse drei verschiedenen Ordensbezirken angegliedert. Die deutsche Schweiz, Freiburg und Biel zählten zur deutschen Zunge. Die Kommenden im Welschland und im Wallis unterstanden der Zunge Auvergne und die Ordenshäuser in der italienischen Schweiz der italienischen Zunge. Wädenswil gehörte zur deutschen Provinz mit Hauptsitz in Heitersheim im Breisgau. Von Amtes wegen war der Oberste Meister in deutschen Landen immer auch Komtur der Johanniterhäuser Wädenswil und Bubikon. Die Einkünfte dieser Kommenden standen zur Verfügung des Hochmeisters. Wädenswil stand nun dem Orden verwaltungsrechtlich näher als andere Kommenden der Eidgenossenschaft. Daraus erwuchsen aber nicht nur Vorteile, sondern auch schwerwiegende Nachteile. Der Oberste Meister, welcher in Heitersheim residierte, kümmerte sich in den seltensten Fällen um seine Kommende am Zürichsee. In seinem Namen sorgte ein Schaffner in der Herrschaft Wädenswil für Ruhe und Ordnung. Da sich diese Verwalter nicht an die überlieferten Rechte hielten und ein allzu straffes Regiment errichten wollten, kam es zwischen dem Vertreter des Ordens und den Untertanen zu Reibereien und langwierigen Auseinandersetzungen. Die Herrschaftsleute beschwerten sich darüber, dass man ihnen fremde Beamte vor die Nase setzte, deren Sprache sie «nit wol konden verstänn»37.
Man lehnte sich gegen das Artfremde auf, und man hasste die Fremden, welche Gemeindeversammlungen verboten und Leute «wider die alten rödel thürmen» liessen38.
Das Vertrauen ins Ordenshaus schwand immer mehr. Man war enttäuscht über die kleinliche Verwaltungspraxis des Ordens. Die Klageschriften, welche dem Zürcher Rat am 18. Juli 1497 von beiden Seiten zugestellt wurden, erhellen die Ursachen der Spannungen noch genauer39. Der Johanniterorden übte seine religiösen md obrigkeitlichen Pflichten in Wädenswil mit grösster Nachlässigkeit aus. Seit der Komtur nicht mehr ständig in der Burg wohnte, kümmerte sich niemand mehr ernstlich um die kirchlichen Belange, und dennoch hatten die Herrschaftsleute hierfür den Zehnten zu entrichten. Das Ordenshaus verspürte den Ausfall an Naturalabgaben. Es hatte das flüssige Einkommen, das es 1458 beim Zehntloskauf gewonnen hatte, auf lange Sicht nicht zweckmässig angelegt. Die Schulden häuften sich, und die finanzielle Not bedingte Massnahmen, die bei den Herrschaftsleuten auf heftigsten Widerstand stiessen. Man sah es in den Dörfern nicht gerne, dass das Ordenshaus immer wieder Grund und Boden in der Herrschaft Wädenswil an auswärtige, finanzkräftige Leute veräusserte. Es verbitterte die Angehörigen der Gemeinde, zusehen zu müssen, wie immer mehr Güter, die faktisch ihnen gehörten, in Zürichs Besitz übergingen. Das Ordenshaus brauchte sich jeweils nicht lange nach Geldgebern umzusehen, wenn es als Pfand Wädenswiler Grundbesitz offerieren konnte. Die Stadt Zürich hatte ja alles Interesse daran, Kredite zu gewähren, um dadurch in Wädenswil Grundbesitzer zu werden. Mit jedem Gulden, der nach Wädenswil wanderte, gewann man Besitzerrechte im Herrschaftsgebiet. setzte man den Fuss auf lang ersehntes Territorium.
Aber nicht nur die Dorfbewohner, auch die Beamten des Johanniterstaates waren mit der Verwaltungspraxis des Ordens nicht einverstanden. Die wachsende Finanznot führte auch für sie zu einschneidenden Bestimmungen. Unter anderem erwies sich das Haus Wädenswil sehr geizig in der Entlöhnung der Beamten. Dies zeigt ein Schreiben, das der Richterswiler Pfarrer Jakob Burrer im Jahre 1470 an den Bischof von Konstanz gerichtet hat40. Das Ordenshaus beziehe sämtliche Zehnten der inkorporierten Pfarrkirche Richterswil, wird in der Klagurkunde angeführt. Der Pfarrer bekomme den ihm gebührenden Teil nicht und könne deshalb weder seine Pflichten erfüllen noch ordentlich leben.
Die Verarmung und Verschuldung des Hauses Wädenswil stellt in der Geschichte des Johanniterordens keinen Einzelfall dar. Auch andere Kommenden in der Eidgenossenschaft hatten mit gleichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch sie waren finanziell und wirtschaftlich heruntergekommen. Sie waren nicht mehr der Ort, wo Brüder in Gemeinschaft lebten, Arme und Pilger pflegten und die täglichen Gebete verrichteten. Der Rat von Bern beschwerte sich 1477 beim Grossmeister über die jammervollen Zustände in der Kommende Münchenbuchsee, und der Rat von Freiburg kritisierte die Führung der dortigen Komturei. Auch in Bubikon war es mit der Blüte der Kommende vorbei; der einst stattliche Konvent war auf wenige Mitglieder zusammengeschmolzen.
Der Grosskomtur Johannes von Ow und sein Nachfolger, Graf Rudolf von Werdenberg, hatten sich um wichtigere Dinge zu kümmern, als um das Schicksal der verschuldeten Kommende Wädenswil. Dafür griff der Rat der Stadt Zürich ein. Gestützt auf das Burgrecht von 1342 verfügte er im Jahre 1484, dass die Komturei Wädenswil fortan von weltlichen Schaffnern verwaltet werden müsse41. Als erster Schaffner wurde der Zürcher Bürger Ulrich Schwend abgeordnet. Das rücksichtslose Vorgehen Schwends setzte die Wädenswiler in hellen Aufruhr. Sie rotteten sich daher im Frühjahr 1489 zusammen, stiegen zur Burg hinauf und verlangten vom Schaffner deren Übergabe42. Sie liessen sich jetzt nicht mehr mit leeren Versprechungen hinhalten. Mit Mut und Hingabe erkämpfte man sich im Waldmann-Handel erste Zugeständnisse und Rechte.
Rudolf von Werdenberg, 1481-1505 Komtur von Wädenswil.
Johann Heggenzi, 1506-1512 Komtur von Wädenswil.

Auch zu Beginn des 16. Jahrhunderts war der Johanniterorden in der Herrschaft Wädenswil noch rechtmässiger Grundherr. Seine Position war aber moralisch und finanziell erschüttert. Die religiöse, rechtliche und wirtschaftliche Machtstellung kam mehr und mehr ins Wanken. Die Streitigkeiten mit den unbotmässigen Untertanen verursachten dem Orden eine Menge lästiger und teurer Prozesse, die bald den grösseren Teil der Einkünfte aufzehrten. Da musste denn früher oder später der Augenblick kommen, wo der Orden, dieser Umtriebe müde, daran denken musste, die Herrschaft zu veräussern. Das wusste auch Zürich, und darum wartete es geduldig diesen Zeitpunkt ab.
Im Frühling 1529 traten die Wädenswiler Herrschaftsleute durch Gemeindeversammlungs-Beschluss zum reformierten Glauben über. Dadurch wurde die Position Zürichs einmal mehr gestärkt, die Stellung des Ordens weiter untergraben. Die Herrschaftsleute rissen das Ordenswappen von den Kirchentüren und ersetzten es durch den Schild des Standes Zürich, durch ein Wappen, mit dessen Träger man sich verbunden fühlte43. Lang andauernde Unruhen unter den Untertanen, denen der Ordensmeister Georg Schilling von Canstatt machtlos gegenüberstand, beschleunigten die Angliederung der Herrschaft Wädenswil an die Stadt Zürich.

Verkauf der Herrschaft an Zürich

Am 1. Februar 1548 erschienen die Anwälte des Ordensmeisters vor dem Zürcher Rat und boten ihm die Herrschaft Wädenswil zum Kaufe an44. Sie meldeten, Georg Schilling habe sich mit Zustimmung des Ordens entschlossen, die Herrschaft Wädenswil unter allen Umständen zu veräussern. Er sehe sich dazu gezwungen wegen des andauernden Ungehorsams der Untertanen und wegen der Misswirtschaft des gegenwärtigen Schaffners. Gestützt auf das Burgrecht und die freundschaftlichen Beziehungen wolle man der Stadt Zürich als Käufer den Vorzug geben. Die Ratsherren heuchelten Befremden über diesen Entschluss des Oberstmeisters, erklärten sich aber sofort bereit, mit Georg Schilling in nähere Verhandlungen einzutreten. Der Rat teilte dies auch dem Ordenskapitel in Speyer mit. Der Meister sollte, wenn immer möglich, zur Erledigung des Geschäftes mit den nötigen Vollmachten versehen persönlich nach Zürich kommen. Die ganze Angelegenheit sollte aber vorläufig mit höchster Verschwiegenheit behandelt werden.
Bereits am 2. Juli 1548 verhandelte eine Ratskommission mit den Anwälten des Johanniterordens. Die Johanniter nannten zuerst eine Kaufsumme von 32‘000 Gulden. Zürich fand aber, dieser Betrag sei viel zu hoch angesetzt. Die Anwälte des Ordens wurden daher eingeladen, anlässlich der nächsten Rechnungsablage der Häuser Wädenswil und Bubikon nochmals vor dem Rat zu erscheinen45.
Oberstmeister Schilling war dann durch andere Geschäfte sehr in Anspruch genommen, und die Wädenswiler Angelegenheit ruhte mehr als ein Jahr. Am 31. März 1549 fasste dann das Provinzialkapitel zu Speyer Beschluss wegen des Verkaufs der Herrschaft an Zürich46. Am 9. Juli 1549 kündigte der Oberstmeister dem Rat das baldige Eintreffen seiner Gesandtschaft an47.
Man einigte sich auf eine Kaufsumme von 20‘000 Gulden und unterzeichnete anfangs August 1549 einen diesbezüglichen Vertrag. Die eigentliche Kaufverschreibung wurde vom Oberstmeister ausgefertigt. Sie trägt das Datum des 16. August 1549 und die Siegel des deutschen Provinzialkapitels, des Oberstmeisters Georg Schilling von Canstatt sowie der Komture von Tobel, Villingen und Basel48.
Gemäss dem abgeschlossenen Kaufvertrag überliess der Orden den Zürchern folgenden Besitz und folgende Rechte:
1. Die Herrschaft und die Burg Wädenswil samt den zugehörigen Häusern, Scheunen und Trotten.
2. Die Dörfer Wädenswil, Richterswil und Uetikon mit den zugehörigen Höfen und Häusern, soweit sie in der Herrschaft Wädenswil lagen.
3. Die hohe und niedere Gerichtsbarkeit.
4. Zwölf Waldungen samt dem Jagdrecht.
5. Das Mannschaftsrecht.
6. Das Recht zur Besteuerung der Untertanen.
7. Die Grundzinsen und Zehnterträge in der Herrschaft Wädenswil und im dazugehörenden Wollerau.

Noch bevor der Kauf Rechtskraft erhielt, erwuchs ihm unerwartete Gegnerschaft. Die eidgenössischen Orte Schwyz und Glarus erhoben Einsprache gegen den Verkauf der Herrschaft Wädenswil an Zürich. Schwyz hatte wohl selbst an den Erwerb dieses Gebietes gedacht. Nun war ihm Zürich, begünstigt durch den Orden selbst, zuvorgekommen, und damit war für Schwyz die Aussicht auf Verwirklichung seiner Pläne zerflossen. Bei neuen kriegerischen Auseinandersetzungen konnte die starke Burg Wädenswil den Zürchern als Stützpunkt für Einfälle in die Innerschweiz dienen. Dies musste verhindert werden. Man musste den Kauf auf Grund früherer Verträge und Abmachungen vereiteln, und man musste den Orden wenn immer möglich dazu bringen, dass er vom Verkauf der Herrschaft Wädenswil an Zürich abrückte. Schwyz konnte nachweisen, dass die Handänderung gegen den Vertrag von Kilchberg aus dem Jahre 1440 verstosse und auch gegen die Waldmannsehen Spruchbriefe von 1489 und somit nicht zulässig sei. Zürich suchte diese Darlegungen mit andern Argumenten zu entkräften. Es führte an, man könne dem Orden kaum verwehren, dass er sein Eigentum dem verkaufe, der ihm genehm sei. Und zudem hoffe es, als künftiger Eigentümer der Herrschaft Wädenswil den Schwyzern «nicht weniger anmütig und gefellig» zu sein. Man sei ja gemäss den Bündnissen dazu verpflichtet, Freude und Leid mit seinem Nachbarn zu teilen49.
Im Herbst 1549 wurden zwischen Zürich und Schwyz eine ganze Reihe von Schreiben gewechselt, und in Luzern und Zürich fanden Verhandlungen statt, die aber nicht viel zur Lösung und Klärung des Problems beitrugen. Im Jahre 1550 stellten Luzern, Uri, Unterwalden und Zug auf einer Tagung zu Baden einen Vermittlungsantrag: Der Kauf sei zu genehmigen, unter der Bedingung, dass Zürich die Burg Wädenswil schleife und verspreche, dass es die Herrschaftsleute nie in einen Krieg gegen Schwyz oder Glarus aufbiete. Zürich war bereit, die erste Bedingung anzunehmen, nicht aber die zweite. So blieben auch diese Verhandlungen ohne Erfolg50.
Am 22. März 1550 wandten sich die eidgenössischen Orte mit Ausnahme der streitenden Parteien an das Ordenskapitel in Speyer51. Sie ersuchten den Johanniterorden, er solle die Herrschaft Wädenswil nicht veräussern, sondern sie weiterhin in seinen Händen behalten. Im Namen des Ordenskapitels setzte Georg Schilling den Eidgenossen in einer längeren Zuschrift auseinander, dass man die Herrschaft nicht mutwillig und unnotwendigerweise verkaufe. Man sehe sich dazu veranlasst, weil die Untertanen sich ungehorsam und trotzig erzeigt hätten. Wenn der Orden vom Verkauf abrücke, so würden die Untertanen noch widerspenstiger. Der Orden hoffe, dass Zürich, Schwyz und Glarus trotz des Verkaufs «jnne alter hergebrachter pündtnus, liebe und gütter einigkeit gegen einander verharren und blyben, ouch ein teil dem andern, was er selbs gern hette, früntlich vergönnen werde». Der Orden habe der Eidgenossenschaft nie Anlass zu solcher Unfreundlichkeit gegeben. Die eidgenössischen Verträge, auf die man sich jetzt stütze, seien ohne Wissen und Willen des Ordens geschlossen worden. Man könne den Johannitern daher wohl kaum verwehren, ihr Besitztum so gut wie möglich zu verkaufen.
Den ganzen Sommer über und bis in den Herbst hinein suchte man nach einer allgemein befriedigenden Lösung. Nachdem die Angelegenheit auf Rechtstagen zu Einsiedeln, Brunnen und Luzern nochmals gründlich besprochen worden war, konnte der Konflikt am 11. August 1550 auf einer Zusammenkunft in Baden beigelegt werden52. Als Grundlage der Verständigung dienten die Vergleichspunkte, welche man im Januar 1550 aufgestellt hatte. Sie bestimmten:

1. Der Kauf der Herrschaft durch die Stadt Zürich wird genehmigt, da die Herrschaftsleute mit Zürich verburgrechtet sind, mit den Zürchern Steuern zahlen und Kriegsdienst leisten. Die Herrschaft Wädenswil ist zudem niemandem besser gelegen als Zürich.
2. Mit Rücksicht auf den Vertrag von Kappel soll Zürich die Burg Wädenswil innert drei Jahren schleifen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss Zürich vor Ablauf des Termins bei den 6 Orten um Verlängerung nachsuchen.
3. Zürich darf an einem anderen Ort ein geeignetes Verwaltungsgebäude erstellen. Es soll aber auf keinen Fall den Charakter einer Festung haben.

Dadurch, dass Zürich in die Schleifung der Burg einwilligte, war der wichtigste Stein des Anstosses beseitigt. Nun stand der Übernahme der Herrschaft durch die Stadt nichts mehr im Wege. Am 21. August 1550 meldeten die zürcherischen Gesandten dem Johannitermeister von Baden aus das glücklich erreichte Resultat. Am 4. September beauftragte Schilling von Canstatt den Receptor des Ordens, Adam von Schwalbach, Komtur von Tobel, die Wädenswiler Untertanen aus Eid und Pflichten gegenüber dem Orden zu entlassen53. Anfang Oktober wurde der Hausrat in der Burg inventarisiert, und die Gesandten des Johannitermeisters nahmen vom Schaffner Beat Wirz die Rechnung entgegen54. Am 10. Oktober 1550 unterzeichneten Bruder Sygfried Raming und Sekretär Kempf das Quittungsbordereau über 19‘346 Gulden für den Kauf55. Noch am gleichen Tage führte der Säckelmeister Hans Edlibach «das gelt umb Wedischwyl mit zwei Knechten und fünf Rossen «gen Rynfelden»56.
Damit war der Orden seiner Herrschaft ledig; die Stadt Zürich hatte ein lang ersehntes Ziel erreicht, und in der Geschichte der Herrschaft Wädenswil begann mit der Errichtung der zürcherischen Landvogtei ein neuer Abschnitt.




Peter Ziegler

Anmerkungen

StAZH = Staatsarchiv Zürich
ZUB = Urkundenbuch für Stadt und Landschaft Zürich
 
1 Ernst Pfenninger, Unter dem grünen Kreuz, Heimatbuch Dübendorf 1962, S. 3–11.
2 Einzelmonographien in den Jahrheften der Ritterhausgesellschaft Bubikon.
3 ZUB V, Nr. 1999.
4 ZUB VII, Nr. 2573 und 2574.
5 ZUB VII, Nr. 2430.
6 ZUB VII, Nr. 2573.
7 ZUB VIII, Nr. 3079.
8 ZUB X, Nr. 3760.
9 Jakob Pfister, Geschichte der Pfarrei Wädenswil, Wädenswil 1930, S. 33.
10 Peter Ziegler, Wädenswil – Ortsname und Wappen, Allgemeiner Anzeiger vom Zürichsee, 22. 4.1961.
11 Franz Schoch, Geschichte der Gemeinde Küsnacht, Küsnacht 1951, S. 79.
12 Albert Keller, Aus der Geschichte der Herrschaft Wädenswil, Neujahrsblatt der Lesegesellschaft Wädenswil für 1931, S. 32 ff.
13 Karl Seitz, Die Johanniter-Priester-Komturei Freiburg i. Ue., Freiburger Diss. 1911, S. 11.
14 StAZH, Urkunden Wädenswil, C II 14, Nr. 107.
15 Franz Schoch, Die Johanniterkommende Küsnacht. 22. Jahrheft der Ritterhausgesellschaft Bubikon, 1958.
16 Paul Kläui, Küsnacht und der Johanniterorden, Zürichsee-Zeitung, Dezember 1959.
17 ZUB XII, Nr. 3399 a.
18 StAZH, A 150/2, dat. Oktober 1550. – Abgedruckt in: Peter Ziegler, Die Ofenkeramik der Burg Wädenswil, Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich, Bd. 43, Heft 3, 1968, S. 114–120.
19 StAZH, A 97/7, Hofrodel der Herrschaft Wädenswil von 1409.
20 Albert Keller, Herrschaft Wädenswil III, 1932, S. 27–29.
21 Stadtarchiv Rapperswil, A 18 a, III/5.
22 StAZH, C I, Nr. 2870.
23 Alfred König, Zur Wirtschaftsgeschichte von Wädenswil im ausgehenden Mittelalter, Neujahrsblatt der Lesegesellschaft Wädenswil für 1955, S. 44/45.
24 StAZH, C I, Nr. 2821.
25 Paul Kläui, Chronik des Bezirks Horgen, Zürich 1945, S. 72/73.
26 Chronik des Hans Fründ, herausgegeben von Ch. J. Kind, Chur 1875, S. 69.
27 Paul Kläui, Das Johanniterhaus Bubikon, Wetzikon 1959, S. 16/17.
28 Chronik von Gerold Edlibach, herausgegeben von J. M. Usteri, Zürich 1847, S. 79/80.
29 StAZH, C II 14, Nr. 63; C I, Nr. 506.
30 StAZH, C I, Nr. 2840.
31 Paul Kläui, Chronik des Bezirks Horgen, Zürich 1945, S. 72.
32 Alfred König, Wirtschaftsgeschichte von Wädenswil, 1955, S.78.
33 Alfred König, Wirtschaftsgeschichte von Wädenswil, 1955, S. 89 ff.
34 StAZH, A 97/7.
35 StAZH, C II 14, Nr. 66 b.
36 StAZH, A 150/1, Akten Wädenswil, dat. 1466. – C I, Nr. 2831.
37 StAZH, A 150/1, dat. 1466.
38 StAZH, A 150/1, dat, 1466.
39 StAZH, C I, Nr. 2836, dat. 18.7.1497.
40 StAZH; C I, Nr. 2834, dat. 3.3.1470.
41 StAZH, B II 6, Ratsmanual 1484, S. 96, 105, 110, 116.
42 Ernst Gagliardi, Dokumente zur Geschichte des Bürgermeisters Hans Waldmann, Quellen zur Schweizer Geschichte, Bd. 1, S. 338 ff.
43 Albert Keller, Herrschaft Wädenswil II, 1931, S. 66.
44 StAZH, A 150/1, dat. 1.2.1548.
45 StAZH, A 150/1, dat. 2.7.1548.
46 StAZH, A 150/1, dat. 9.7.1549.
47 StAZH, A 150/1, dat. 9.7.1549.
48 StAZH, C I, Nr. 2838.
49 Albert Keller, Herrschaft Wädenswil IV, 1933, S. 18–20.
50 Eidgenössische Abschiede, Bd. IV/l c, S. 217, dat. 28.1.1550.
51 StAZH, A 150/2.
52 StAZH, C I, Nr. 2839, dat. 20.8.1550.
53 StAZH, A 150/2.
54 StAZH, A 150/2, dat. Oktober 1550, und B 1279, Nr. 339.
55 StAZH, A 150/2; B I 279, Nr. 341.
56 StAZH, F III 35, Jahr 1550.