Schönenberg auf dem Weg zur selbständigen Gemeinde

Quelle: «Dorfzytig Schönenberg», 17. November 1984 von Peter Ziegler

Vorbemerkung

1703–1784/1786–1811/1813. Diese Jahrzahlen bedeuten Marchsteine in der Geschichte von Schönenberg, Etappen in der Abtrennung von Wädenswil, Etappen auf dem Weg zum selbständigen Gemeinwesen. Dass Schönenberg vor genau zweihundert Jahren einen weiteren Schritt zur Unabhängigkeit machen konnte, sei Anlass zu diesem historischen Rückblick.
 

Die Verhältnisse vor 1703

Die Höfe im heutigen Gemeindegebiet von Schönenberg und von Hütten gehörten bezüglich Verwaltung und Gerichtsbarkeit bis 1287 zur Herrschaft der Freiherren von Wädenswil, von 1287 bis 1549 zur Johanniterkomturei Wädenswil und von 1550 bis 1798 zur zürcherischen Landvogtei Wädenswil. Die Höfe im Richterswiler Berg – im heutigen Hütten – waren bis Ende des 17. Jahrhunderts nach Richterswil kirchgenössig, jene des heutigen Schönenberg nach Wädenswil. Der Name Schönenberg war damals allerdings unbekannt; die Gegend gehörte einfach zum Wädenswiler Berg. Bei der Volkszählung von 1634 und 1689 war dieser in vier Zonen aufgeteilt: in den Haslauber-, Mülistalden-, Gisenrüti- und Herrlisberger-Kreis.1
Der Kreis Haslaub erstreckte sich ganz, der Kreis Mülistalden zum grössten Teil über heutiges Gemeindegebiet von Schönenberg und umfasste im 17. Jahrhundert folgende Siedlungen:
Haslauberkreis: Haslaub, Wald, Rain, Schwarzenbach, Geissferen (Gegend bei der heutigen Kirche Schönenberg), Buchen, Au, Wolfhüel, Gschwend, Säubad (heute Neubad), Ferneck, Stollen und Hinterberg. Mülistaldenkreis: Täglischür, Rotenblatt, Müllistalden, Chülpen, Zweierhof, Tanne, Neuhausrain, Beichlen, Bubenwis, Egg, Niedersaum, Himmeri.
Die Bewohner all dieser Höfe besuchten die Gottesdienste in der Dorfkirche von Wädenswil. Dorthin brachte man die Kinder zur Taufe, hier wurde man konfirmiert, hier schloss man den Bund der Ehe, und auf dem Wädenswiler Friedhof fanden die Toten ihre letzte Ruhestätte.
Der Kirchgang von der Sihl und vom Berg hinunter ins Dorf war weit und für ältere Leute oft beschwerlich, namentlich im Winter. Und hatte man sich durch Schnee und Wind gekämpft, konnte es einem erst noch passieren, dass man in der engen, überfüllten Wädenswiler Kirche keinen Sitzplatz mehr fand. Nachdem es wiederholt zu unschönen Auftritten, ja zu Raufereien um Plätze gekommen war, forderten die Bewohner aus dem oberen Wädenswiler Berg im Jahre 1698 energisch Abhilfe. Sie verlangten den Bau einer eigenen Kirche im Wädenswiler Berg.2 Manche Kirchgenossen im Dorf, in der Au und im unteren Wädenswiler Berg konnten sich mit dieser Idee nicht befreunden, wünschten sie doch selber einen Neubau der Dorfkirche, welcher – konnten die Leute aus der oberen Bergregion ihr Projekt vorher verwirklichen – nicht zuletzt aus finanziellen Gründen wieder in weite Ferne rückte.

1703: Schönenberg, eine eigene Kirchgemeinde

Mit Unterstützung der Zürcher Regierung kamen die Bewohner des Wädenswiler Berges zum Ziel. In den Jahren 1702/1703 entstanden auf dem Platz auf Geissferen, den der dort ansässige Wirt Jakob Eschmann verkauft hatte, ein Kirchengebäude – doch noch ohne Glockenturm –, ein Pfarrhaus und ein mit Ringmauer umgebener Kirchhof, der in Kriegszeiten zugleich als Befestigung dienen konnte.
Bis 1703 wird in den Akten immer vom Kirchenbau im Wädenswiler Berg berichtet. Am 6. Januar 1703 ist dann erstmals von «Schönenberg» die Rede und am 9. Januar 1703 von «Sonnenberg».3 Wer diese Bezeichnung festgelegt hat, ist bis heute unklar. Tatsache ist jedoch, dass sich der Name für die durch den Stand Zürich neu geschaffene Kirchgemeinde im Berg rasch durchsetzte und den älteren Flurnamen Geissferen verdrängte. Am 18. März 1703 weihte Dekan Johannes Hegi, Pfarrer in Thalwil, die Kirche «auf dem Schönenberg» ein.4
Die Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben für Kirche, Pfarrhaus und Ringmauer «am Schönenberg» in der Herrschaft Wädenswil wurde am 31. Mai 1703 abgenommener.5 Schönenberg hatte sich damit kirchlich von der Mutterpfarrei Wädenswil getrennt und war fortan eine eigene Kirchgemeinde mit eigenem Pfarrer und eigener Kirchenbehörde. Richter Rudolf Stocker verwaltete das bescheidene Kirchengut «der Kirchen Schönenberg an dem Wädenschwyler Berg» und legte über die Jahre 1716/17 erstmals Rechnung ab.6

1784: Auskauf Schönenbergs aus dem Wädenswiler Armen- und Batzengut

Die Kirchgemeinde Wädenswil verfügte schon vor der Abtrennung Schönenbergs über ein Vermögen, über das Armen- und Batzengut, aus dem vor allem Arme unterstützt wurden. Die Kirchgenossen im Wädenswiler Berg hatten daran Ansprüche zu stellen, denn es war ja vor der Neubildung der Kirchgemeinde Schönenberg auch ihr Besitz gewesen. Denn das Armengut hatte man aus einem Teil der Einbürgerungsgebühren neuer Bürger geäufnet, das Batzengut aus dem Ertrag der Kirchenkollekten.
Da man es bei der Bildung der neuen Kirchgemeinde Schönenberg im Jahre 1703 unterlassen hatte, das bisher gemeinsame Kirchengut aufzuteilen, entstand mit der Zeit Streit zwischen den Kirchgenossen von Wädenswil und jenen von Schönenberg wegen der Verpflegung und der Besorgung der Armen in Schönenberg. In Stillstandssitzungen (Stillstand = Kirchenpflege) und Kirchgemeindeversammlungen wurde nun der Wunsch geäussert, Wädenswil und Schönenberg sollten ihre bisher gemeinsam besessenen Kirchengüter aufteilen. Beide Kirchgemeinden ernannten daher im Einvernehmen mit dem Wädenswiler Landvogt Ausschüsse, welche unter dem Vorsitz des angesehenen Wädenswiler Untervogtes Hans Caspar Blattmann tagen und zuhanden der Zürcher Regierung eine beiden Parteien genehme Regelung ausarbeiten sollten.7
Bevollmächtigte aus Wädenswil waren neben Untervogt Blattmann die Landrichter Hauser auf Herrlisberg, Steffen an der Leigass, Theiler ob der Kirche und Streuli am Ort. Aus Schönenberg waren abgeordnet die Landrichter Pfister, Kleiner bei der Tanne, Pfister im Äsch sowie Kirchenpfleger Herdener an der Egg und Schützenmeister Staub in der Hüttmatt. Die beiden Ausschüsse trafen hinsichtlich des Auskaufs zwischen Wädenswil und Schönenberg folgende Abmachungen, die sie sich am 26. April 1784 in der Kanzlei der Landvogtei Wädenswil rechtsgültig bescheinigen liessen:
1. Das Wädenswiler Armen- und Batzengut beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 10‘278 Gulden und 24 Schillinge. Schönenbergs Anteil an diesem Vermögen beträgt 2250 Gulden.
2. Schönenberg erhält diesen Betrag bis Ende 1784 oder bis zur Rechnungsablage an Martini 1785 ausbezahlt.
3. Wädenswil zahlt Schönenberg ab Martini 1784 90 Gulden Zins, ebenso auf Martini 1785, falls die Summe nicht schon vorher ausbezahlt worden ist.
4. Schönenberg erhebt dann gegenüber Wädenswil keine weiteren Forderungen mehr. Die beiden Gemeinden sind fortan in kirchlichen Belangen völlig getrennt.
5. Das Wädenswiler Gemeindegut und das Gemeindehaus samt Inventar bleiben gemeinsames, unverteiltes Eigentum.
6. Jeder Kirchgenosse von Wädenswil darf sich in der Kirchgemeinde Schönenberg niederlassen, ohne dass er dafür Einzugsgebühren zu entrichten hat. Die gleiche Regelung gilt für Kirchgenossen aus Schönenberg, die nach Wädenswil ziehen.
7. Die in der «Batzenlade» (Archiv- und Geldtruhe) aufbewahrten silbernen Becher und Schalen gehören Wädenswil allein; die leere «Batzenlad» geht an die Kirchgemeinde Schönenberg über.
8. Jede Kirchgemeinde kommt für den Unterhalt und für die Verpflegung ihrer kirchgenössigen Armen selber auf. Wer von der einen in die andere Kirchgemeinde zieht, ohne dort Erb- oder Eigengut zu besitzen, wird im Verarmungsfall wieder der ursprünglichen Kirchgemeinde zugewiesen. Besitzt er dagegen in der neuen Gemeinde Erb- oder Eigengut, kann er dort auch als Armer bleiben, (da man nötigenfalls auf diesen Besitz zurückgreifen könnte). Verkauft jemand sein Eigentum und zieht dann in die andere Kirchgemeinde ohne dort wieder Güter zu erwerben, unterstützt ihn bei Armengenössigkeit jene Gemeinde, in der «seine Voreltern zuletzt Erb und Eigen hatten».
9. Vom Einzugsgeld der Fremden, die sich in die Bürgergemeinde Wädenswil einkaufen, fliessen drei Viertel dem Gemeindegut Wädenswil zu und ein Viertel kommt – je nach Wohnsitz – der Kirchgemeinde Wädenswil oder Schönenberg zu.
10. Die Brautkronen – eine Gebühr von Töchtern oder Witwen, die sich ausserhalb der Gemeinde zu verheiraten gedenken – werden weiterhin dem gemeinsamen Gemeindegut gutgeschrieben.
11. Das Braut- oder Bechergeld dagegen – eine Einheiratungsgebühr für fremde Bräute – kommt entweder Schönenberg oder Wädenswil zu, nämlich jener Kirchgemeinde, in der sich die Braut niederlässt.
12. Ab Martini 1783 kommt Schönenberg für folgende fixen Auslagen, die man bisher gemeinsam bestritten hat, allein auf: Abendmahlswein, Wartegeld der Hebamme, Läuterlohn für den Schulmeister, Spesenvergütung an den Pfarrer für das Abholen der für Bedürftige bestimmten Winterkleider in Zürich. Schönenberg zahlt ferner den vierten Teil der jährlichen Patrouillengelder für die Flur- und Nachtwache sowie einen Viertel der Kanzleikosten für die Abnahme der Rechnungen.
 
Die von den Abgeordneten der beiden Kirchgemeinden ausgehandelte Auskaufsregelung musste von der Zürcher Obrigkeit sanktioniert und ratifiziert werden. Dies, geschah in der Ratssitzung vom 26. Mai 1784. Der Stadtschreiber notierte darüber in der schwülstigen Amtssprache der Zeit:8 «Meine Gnädigen Herren haben das unter der klugen und sorgfältigen Anleitung Junker Ratsherrn und alt Landvogt Escher zwischen den beiden Pfarrgemeinden Wädensweil und Schönenberg errichtete Projekt, vermöge dessen letztere für ihren Anteil an den in 10‘278 Gulden 24 Schillingen bestehenden zwei Kirchengütern die Summe von 2250 Gulden zu beziehen haben, und vermittelst dessen gedachte beiden Pfarrgemeinden in Bezug auf Kirchen- und Armensachen völlig gegeneinander ausgeglichen sein sollen, einmütig ratifiziert und bestätigt.»
Mit der Überweisung des auf 2206 Gulden 36 Schillinge reduzierten Betrages an Schönenberg – das gemeinsame Armen- und Batzengut hatte in der Zwischenzeit abgenommen – wurde am 10. April 1786 die endgültige Lostrennung der beiden Kirchgemeinden vollzogen. Schönenberg führte nun eine eigene Armengut- und Batzengutrechnung. Über die Jahre 1786/87 legte der Rechnungsführer, Bannwart Eschmann, am 13. März 1788 vor dem Wädenswiler Landvogt von Orell Rechenschaft ab.9 Unter den Einnahmen finden sich ausser der erwähnten Ausrichtungssumme auch zwei Zinsposten im Gesamtbetrag von 179 Gulden 5 Schillingen 4 Hellern (gemäss Abmachung vom 26. April 1784), ferner Batzen- und Brautgelder von insgesamt 5 Gulden 8 Schillingen. Dem Abschied der Kanzlei Wädenswil ist zu entnehmen, dass der Landvogt Schönenbergs erste Armengut- und Batzengutrechnung in Ordnung befunden hatte.

1811/1813: Auskauf aus dem Wädenswiler Gemeindegut; Schönenberg ist eine selbständige politische Gemeinde

Auch nach der Bildung der selbständigen Kirchgemeinde Schönenberg und der Ausscheidung der Kirchengüter in den 1780er Jahren blieben die Kirchgenossen «auf dem Schönenberg» Bürger der Gemeinde Wädenswil und gehörten damit zur alten Bürger- und Nutzungsgemeinde. Eine politische Gemeinde im heutigen Sinn gab es im Zürcher Stadtstaat des Ancien Regime noch nicht. Auch die Bürgergemeinde Wädenswil hatte analog der Kirchgemeinde eigenen Besitz. Unter anderem gehörte ihr das Wädenswi1er Gemeindehaus samt Ausstattung, die Gemeindemetzg bei der Kirche, der Gemeindeplatz, der Musterplatz auf dem Geren und das Schulhaus im Unteren Mittelberg.
1798, zu Beginn der Helvetik, wurde der Zürcher Staat neu organisiert. An die Stelle der Landvogteien und Obervogteien traten 15 Distrikte. Wädenswil und Schönenberg wurden dem neugeschaffenen Distrikt Horgen zugeteilt. Mit einer neuen Gemeindeorganisation schuf man 1798 die Einwohnergemeinde, damals Munizipalitätsgemeinde geheissen. Auch Schönenberg bildete eine solche Munizipalitätsgemeinde mit eigener Behörde, der Munizipalität, die bis 1803 amtete. Dann wurde – zu Beginn der von 1803 bis 1813 dauernden Epoche der Mediation – eine neue Behörde gewählt: ein Gemeinderat. Im Zürcher Regierungsetat von 1804 sind in den Verzeichnissen der Gemeindepräsidenten und der Gemeindeammänner auch die Amtsträger von Schönenberg aufgeführt.
Nachdem die politische Gemeinde Schönenberg einige Jahre bestanden hatte, fand der Gemeinderat von Schönenberg im Jahre 1811, es sei nun an der Zeit, auch den Auskauf aus dem mit Wädenswil gemeinsamen Gemeindegut zu vollziehen und sich damit vollständig von Wädenswil zu trennen.
Der Gemeinderat Wädenswil war geneigt, diesem Begehren zu entsprechen. Wie man das schon 1784 für den Auskauf aus dem Kirchengut getan hatte, setzte man auch 1811 eine Kommission ein, welche die Angelegenheit vorzuberaten hatte. Der Ausschuss setzte sich zusammen aus den Herren Gemeindeammann Theiler und Batzenvogt Hauser aus Wädenswil sowie Präsident Pfister und Säckelmeister Zürrer aus Schönenberg.10
Die Bevollmächtigten konnten sich indessen über den Teilungsmodus nicht einigen. Streitpunkte waren vor allem die Bewertung des Wädenswiler Gemeindehauses und des Schulhauses Mittelberg. Während Wädenswil den Wert des Gemeindehauses mit 5400 Gulden annehmen wollte, plädierten die Vertreter von Schönenberg für einen weit höheren Betrag. Da Schönenberg für die Abgeltung aller früheren Besitzrechte am Gemeindegut Wädenswil 2000 Gulden verlangte, Wädenswil aber lediglich 1500 Gulden vergüten wollte, kam das strittige Geschäft im Februar 1812 vor die Administrations-Kommission in Zürich. Diese vermittelte einen Kompromiss:11 Wädenswil sollte Schönenberg mit einem Viertel des auf 7000 Gulden veranschlagten Gemeindegutes auszahlen, also mit 1750 Gulden. Das Schulhaus im Unteren Mittelberg und der Trüllplatz für militärische Musterungen im Geren Wädenswil sollten dagegen weiterhin beiden Gemeinden gemeinsam gehören. «Nutzen und Schaden» waren im Verhältnis 3 zu 1 unter Wädenswil und Schönenberg aufzuteilen.
Die Auszahlung erfolgte auf Mai 1813. Mit Zinsen erhielt Schönenberg von Wädenswil damals 1864 Gulden 13 Schillinge und 9 Heller. Damit waren alle früheren Verbindlichkeiten zwischen den beiden Gemeinden aufgehoben. Wer im Mai 1811 Liegenschaften in der einen oder in der anderen Gemeinde besass, wurde dort Bürger, wo der Grundbesitz lag. Und jeder, der von diesem Zeitpunkt an aus der einen in die andere Gemeinde umzog, musste einen Heimatschein mitbringen und den «Hintersess», eine Niederlassungsgebühr, bezahlen.
Mit Entscheid der Zürcher Administrations-Kommission von 1812 war die Schulsektion Mittelberg unter doppelte Verwaltung gekommen. Durch Beschluss des Erziehungsrates vom 15. März 1834 und nachfolgende Bestätigung durch den Regierungsrat teilte man die Schulsektion Mittelberg nach den Grenzen der beiden Kirchgemeinden auf.12 Die neue Sektion Wädenswil-Mittelberg wurde später zur selbständigen Schulgemeinde Langrüti, die 1925 aufgehoben und mit der Primarschulgemeinde Wädenswil vereinigt wurde. 1834 hatte Schönenberg eine weitere Bindung mit Wädenswil gelöst. Schon 1836 ging es jedoch mit dem Beitritt zur Sekundarschule Wädenswil wieder eine neue ein.




Peter Ziegler


Anmerkungen

StAZH = Staatsarchiv Zürich
StAW = Stadtarchiv Wädenswil
 
1 StAZH, E 11 210.
2 StAZH, E I 30.132.
3 StAZH, E I 30.109, Nr. 44, 45.
4 Pfister, Die Ortsnamen der Pfarrei Wädenswil, Wädenswil 1924, S. 21.
5 StAZH, E I 30.109, Nr. 47.
6 StAZH, B VII 41.19.
7 StAZH, E I 30.132, Nr. 64, 65.
8 StAZH, B 11 1003, S. 51.
9 StAZH, B VII 41.19.
10 StAW, I B 4 und IV B 69.2, S. 191 (Chronik der Lesegesellschaft Wädenswil, 1812).
11 StAW, I B 4.
12 Jakob Pfister, Die Ortsnamen der Pfarrei Wädenswil, Wädenswil 1924, S. 101.