ABSCHIED VON DER STÄDTISCHEN VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE

Quelle: Jahrbuch der Stadt Wädenswil 2013 von Peter Ziegler

Am 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Damit wurden in der ganzen Schweiz die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für hilfsbedürftige Personen abgelöst. Für die 12 Gemeinden des Bezirks Horgen ist neu die «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen» in Horgen zuständig.
Mit der Aufhebung der Vormundschaftsbehörde Wädenswil ist eine mehr als zweihundertjährige Tradition zu Ende gegangen. Ein Rückblick ist daher angezeigt. Er beginnt mit dem Jahr 1804, aus dem das erste Protokoll des «Waisenamts» Wädenswil stammt.1 Dieser Begriff datiert noch aus der Zeit, als die Vormundschaftsbehörde vor allem mit der Sorge für verwaiste Kinder in Verbindung gebracht wurde.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Für das Vormundschaftswesen waren im Laufe der Zeit verschiedene sich ablösende Gesetze massgebend. Das älteste war das Zürcher «Stadt und Landrecht» vom Jahre 1715. Das nachfolgende «Gesetz betreffend das Vormundschaftswesen», erlassen am 18. Christmonat 1817, wurde am 21. Brachmonat 1841 erneuert.2 In den Jahren 1854 bis 1856 schuf dann Johann Caspar Bluntschli (1808–1881) das vierbändige «Privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Zürich». Der vierte Band, von 1856, enthält Bestimmungen betreffend die Vormundschaft.3
Bis heute massgebend sind die Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches von 1907, die am 1. Januar 1912 in Kraft traten, sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, beide mit späteren Änderungen. Diese betrafen unter anderem das neue Kindesrecht (1978), die fürsorgerische Freiheitsentziehung (1981), das neue Eherecht (1988), das Adoptions- und Kindesrecht (1997), das Eherecht (2000) und das Erwachsenenschutzrecht (2013).

BEHÖRDEN

Für das Vormundschaftswesen war schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Gemeinderat zuständig. Er wählte aus seiner Mitte drei Mitglieder, die bis 1816 das «Waisenamt» bildeten. Dann hiess die Behörde «Unterwaisenamt», im Gegensatz zur Aufsichtsbehörde im Bezirk Horgen, dem «Oberwaisenamt». Im Jahre 1816 bildeten Gemeindepräsident Jakob Blattmann in der Eidmatt, Friedensrichter Heinrich Theiler und Gemeinderat Hauser zur Treu das Unterwaisenamt. Heinrich Hauser amtete als Sekretär.4
Mit der neuen Kantonsverfassung von 1831 trat an die Stelle des Unterwaisenamtes der Gemeinderat und an die Stelle des Oberwaisenamtes der Bezirksrat. Fortan bestand die Behörde in Wädenswil immer aus fünf Mitgliedern des Gemeinderates. 1904 zum Beispiel gehörten der immer noch «Waisenamt» genannten Behörde folgende Herren an:5
Emil Rellstab, Präsident
Eduard Schoch, Vizepräsident
Paul Schnyder
Albert Hauser
Jakob Welti, Sohn
Das Protokoll führte der Gemeinderatsschreiber. Nach den alle vier Jahre stattfindenden Gemeinderatswahlen änderte meist auch die Zusammensetzung des Waisenamtes.
Die Gemeindeordnung Wädenswil vom 11. Dezember 1927 verwendet für die Fürsorgebehörde den Begriff «Vormundschaftsbehörde», fügt aber in Klammer immer noch die Bezeichnung Waisenamt bei. § 51 bestimmte: «Die Vormundschaftsbehörde besteht aus 5 vom Gemeinderat aus seiner Mitte bezeichneten Mitgliedern. Sie bildet das Waisenamt im Sinne von § 74 des Einführungsgesetzes zum ZGB. Sekretär ist der Gemeinderatsschreiber oder dessen Stellvertreter.»
Die Wädenswiler Gemeindeordnung vom 20. Februar 1994 erklärt für das Vormundschaftswesen die Sozialbehörde zuständig. Diese wird vom stadträtlichen Sozialvorsteher oder der Sozialvorsteherin präsidiert und zählt vier weitere Mitglieder. Diese müssen nun nicht mehr wie früher dem Gemeinderat bzw. dem Stadtrat angehören, sondern werden vom Volk an der Urne gewählt. Bis Ende 2012 amteten folgende Mitglieder als Vormundschaftsbehörde:6
Stadträtin Felicitas Taddei, Präsidentin
Laurent Marti
Prisca Leuthold
Dieter Müller
Elsbeth Vogel

Vormundschaftsbehörde. Von links: Dieter Müller, Felicitas Taddei (Präsidentin), Elsbeth Vogel, Laurent Marti, Priska Leuthold.

AUFGABENBEREICH

Die Hauptaufgabe bestand für die Sozialbehörde Wädenswil, zuständig für das Vormundschaftswesen bis 2012, darin, die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von minderjährigen und erwachsenen Personen anzuordnen oder dem Bezirksrat zu beantragen. Sie vollzog die Wahl der Betreuenden: von Beistand, Beirat und Vormund, und begleitete und überwachte deren Amtsführung. Periodisch war die Schirmlade zu prüfen und deren Inhalt an deponierten Wertschriften mit dem Schirmbuch zu vergleichen, gemäss § 105 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Und dies waren gemäss früheren und heutigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die wichtigsten Aufgaben
 
zum Schutz der Kinder:
- Anordnung von Vormundschaften über Minderjährige wegen Todes beider Eltern, zufolge Entzuges der elterlichen Gewalt (ZGB 327a)
- Anordnung von Beistandschaften für Kinder und Minderjährige (ZGB 308, 314a, 392/393)
- Anordnung von Beistandschaften für Kinder unverheirateter Eltern (ZGB 309)
- Anordnung von Beistandschaften für Uneheliche (ZGB 311)
- Anordnung von Beistandschaften für ausserehelich geborene Kinder (ZGB 309)
- Genehmigung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bei Ehescheidungen (ZGB 287/288)
- Anordnung der Kindeswegnahme (ZGB 284)
- Ermahnung an Eltern, die ihre elterliche Sorge oder Obhut vernachlässigen (ZGB 273)
- Entzug der elterlichen Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (ZGB 311)
- Vorkehrungen zum Schutze des Vermögens von Kindern unter elterlicher Gewalt (ZGB 308, 310, 318, 324, 325)
- Zuteilung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes (ZGB 298a)
- Anordnung einer Kindesvermögenkontrolle bei Auflösung der Ehe (ZGB 291)
- Abnahme von Inventaren über das Kindesvermögen (ZGB 318)
- Abnahme von Rechenschaftsberichten
- Aufsicht über die ortsansässigen Kinderkrippen
 
zum Schutz Erwachsener:
- Anordnung von Vormundschaften über Volljährige (ZGB 368–372)
- Anordnung von Beistandschaften über Volljährige (ZGB 390–392)
- Anordnung von Beiratschaften über Volljährige (ZGB 395)
- Antrag an den Bezirksrat auf Bevormundung und Verbeiständung einer Person auf eigenes Begehren (ZGB 372, 394)
- Anträge an den Bezirksrat auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Verschwendung (ZGB 369/370)
- Einweisung in fürsorgerischen Freiheitsentzug (Gesetz vom 1. Januar 1981)
- Behandlung von Adoptionen (ZGB 265)
- Abnahme von Rechenschaftsberichten über Vormundschaften, Beistandschaften und Erziehungsaufsichten
- Prüfung von Inventaren
- Anträge auf Aufhebung der Vormundschaft
- Bis 1988: Genehmigung von Eheverträgen

PROTOKOLLE

Seit 1804 wurde über die Sitzungen des Waisenamtes, der Vormundschaftsbehörde, ein Protokoll geführt. Die Berichte werden im Stadtarchiv aufbewahrt. Mittlerweile sind es über 70 Bücher in unterschiedlichen Formaten. Der älteste Protokollband, mit Aufzeichnungen der Jahre 1804 bis 1813, enthält sechs vorgedruckte Rubriken, die beim Ersteintrag wie folgt ausgefüllt wurden:

«Vogt oder Aufseher: Hauptmann Rellstab
Bevogtete: Hans Heinrich Pfister im Gisibach
Datum der Inventur: 26. Mai 1802
Abnahme der Rechnung: 12. Juli 1806
Vermögenszustand: 2487 Gulden
Bemerkungen: keine»
   
1927 und 1932 wechselte man vom ursprünglichen grossen Folioformat auf kleinere Bücher. Bis 1919 führte der Gemeinderatsschreiber die Protokolle mit Stahlfeder und Tinte und meist noch in der Sütterlin-Schrift, im Volksmund auch «Deutsche Schrift» genannt. Im Jahre 1920 verwendete der Protokollführer zum ersten Mal die Schreibmaschine. Seit Oktober 1996 werden die Protokolle am Computer verfasst.
Anfänglich reichte ein Protokollbuch mit über 400 Seiten für mehrere Jahre, so beispielsweise für 1804 bis 1813 oder 1813 bis 1820. Mit wachsender Bevölkerung häuften sich auch die Geschäfte der Vormundschaftsbehörde. In den 1910er Jahren reichte ein Band noch für die protokollierten Verhandlungen während fünf Jahren. Ab 1933 wurden zwei Jahre in einem Band erfasst. Seit 1998 sind die Protokollbände Jahresbände.

EIN BLICK IN DIE ÄLTEREN PROTOKOLLE

Ein Blick in die zufällig ausgewählten Protokollbände zwischen 1804 und 1931 zeigt ein vielfältiges Bild sozialer Probleme. Diese haben sich im Laufe der Zeit nicht wesentlich verändert, treten aber bald weniger oft, bald gehäufter in Erscheinung.
Lisabetha Sauter im Ort hat sich verheiratet und wird daher am 18. November 1808 aus der Vormundschaft entlassen.7 Jakob Höhn hat mit 24 Jahren die Volljährigkeit erreicht, deshalb hebt das Waisenamt am 17. März 1811 die Bevogtigung auf.8 Heinrich Widmer an der Spitzen ist 85-jährig gestorben. Damit erlischt seine Vormundschaft am 11. März 1815.9 Catharina Hauser ist 25 Jahre alt geworden, wird daher als «Majorenne» aus der Vogtschaft entlassen und man übergibt ihr das Vermögen.10 Am 11. Dezember 1816 nimmt das Unterwaisenamt das Inventar auf über den Nachlass der verstorbenen Elisabetha Staub, der Witwe des Schuhmachers Heinrich Hauser im Schlauchtal. Das Inventar wird in Gegenwart des Stiefsohns verlesen und für richtig befunden.11
Im Jahre 1817 hält das Unterwaisenamt Wädenswil 20 Sitzungen ab. Unter anderem verlangt Gemeindeammann Martin Strübi für seine Vogttochter Susanna Hauser die Erhöhung des wöchentlichen Tischgeldes. Begründet wird dies mit den teuerungsbedingten sehr hohen Lebensmittelpreisen. Die bevormundete Anna Hauser aus dem Waggital erhält am 6. Juni 1817 die Bewilligung des Vogtes, aus ihrem Vermögen 15 Gulden zum Ankauf von Erdapfelsamen zu beziehen.12 Am 6. September 1817 verfügt das Unterwaisenamt eine Gant über das Heimwesen des seit elf Jahren unbekannt abwesenden Heinrich Leuthold auf dem Buck.13
Am 2. Dezember 1904 wird Anna Isler, nun 20-jährig, wegen Volljährigkeit aus der Vormundschaft entlassen. In der gleichen Sitzung wird Adolf Rusterholz wegen Geisteskrankheit bevormundet und in die Irrenheilanstalt Burghölzli eingeliefert und Johann Heinrich Rebmann wegen Geistesschwäche bevormundet.14 1905 begibt sich Gottfried Staub freiwillig unter Vormundschaft.15
Nach den Behördewahlen von 1907 setzt sich das Waisenamt aus folgenden Gemeinderäten zusammen:16
 
Emil Rellstab, Präsident
A. Hauser, Feld
F. Höhn, Mugeren
W. Naumann
Dr. med. Bürgi
Sekretär ist Gemeinderatsschreiber Gottfried Strehler
 
In der Sitzung vom 4. Juli 1907 werden 15 Vogtberichte und 11 Vogtrechnungen abgenommen. Zudem wird ein Schlussbericht vor Entlassung aus der Vormundschaft genehmigt.17 Am 23. Juni 1911 werden bereits 20 Vogtberichte und 12 Vogtrechnungen erstinstanzlich bestätigt. Sie werden dann dem Bezirksrat zur Genehmigung eingereicht. Am 30. November 1911 beschliesst die Behörde, die Schirmlade solle in der Regel nur noch zwei Mal, nämlich Mitte und Ende des Monats, geöffnet und kontrolliert werden.18 Am 7. Oktober 1914 beschliesst das Waisenamt, das Öffnen der Schirmlade weiter zu vermindern und die Schirmbuchführung zu vereinfachen: Die im Waisen- und Depositenschirm verwalteten Sparhefte der Mündel werden neu dem Gemeinderatsschreiber zur Verwahrung im Kassaschrank der Gemeinderatskanzlei übergeben.19
Anfang Juni 1920 wird das Waisenamt auf eine Familie aufmerksam gemacht, in welcher die 17-jährige Tochter im gleichen Zimmer schlafen muss wie der 18-jährige Bruder und ein Zimmerherr. Die Tochter Theresia wird der Mutter weggenommen und im Mädchenheim der Seidenstoffweberei Gessner untergebracht. Dem Bezirksrat wird beantragt, der Mutter die elterliche Gewalt zu entziehen und einen Vormund zu ernennen.20 Einer Mutter, die übermässig dem Alkohol zuspricht, wird mit Beschluss vom 2. Juli 1920 die minderjährige Katharina weggenommen und ins Waisenhaus Wädenswil gebracht.21
Im März 1921 zeigt eine ledige Fabrikarbeiterin dem Waisenamt ihre aussereheliche Schwangerschaft an. Für das Kind wird eine Beistandschaft angeordnet. Später soll entschieden werden, ob die Beistandschaft in eine Vormundschaft überführt wird oder ob die Mutter die elterliche Gewalt über das Kinder erhält.22 1921 geht ein mit Traktanden reich befrachtetes Geschäftsjahr zu Ende. In elf Sitzungen sind 415 Fälle behandelt worden.23

Protokolle der Vormundschaftsbehörde im Stadtarchiv Wädenswil.

Ein in den 1920er bis 1930er Jahren immer wiederkehrendes Thema ist der übermässige Alkoholkonsum. Noch in meiner Jugendzeit, in den 1940er Jahren, sah man Betrunkene im Dorf, die «Ruuschlimane». Sie wankten über die Strasse, stolperten in den Strassengraben, wurden im Schubkarren zur Ausnüchterung in den «Loli» im Feuerwehrhaus an der Schönenbergstrasse oder in der Gemeinderatskanzlei gebracht. Vom 25-jährigen Trinker R. P. hiess es 1921, schon der Vater sei ein notorischer Trinker gewesen, und den Bruder habe man wegen Trunksucht vor zwei Jahren unter Vormundschaft gestellt.24 Viel Arbeit beschert dem Waisenamt das Mündel H.H. Am 4. Dezember 1922 erlässt das Waisenamt für den 38 Jahre alten Trinker ein Wirtshausverbot. Sämtlichen Wirten der Gemeinde wird gegen Empfangsschein eine Busse von 50 Franken angedroht, wenn sie H. trotzdem aufnehmen.25 Im Februar 1931 wird H. rückfällig. Bei der Einvernahme verpflichtet er sich, dem Blaukreuzverein Wädenswil beizutreten. Lebt er nicht abstinent, soll er für zwei Jahre in eine Trinkerheilanstalt versorgt werden. Im Juni 1931 wird H. erneut vorgeladen, da er sich wieder dem übermässigen Trunk hingibt. Man bewegt ihn zum freiwilligen Eintritt in eine Trinkerheilanstalt, was er aber verweigert. Er verspricht, sich zu bessern. «Wenn er sich nicht bessert», so das Protokoll, «wird die Einweisung nötig.»26
 

AUS DEN GESCHÄFTSBERICHTEN DES STADTRATES

Seit der Einführung des Gemeindeparlaments im Jahre 1974 legt der Stadtrat jedes Jahr mit dem Geschäftsbericht auch Rechenschaft ab über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Fürsorge. 1974 wurde festgehalten, die Zahl der Vormundschaften für aussereheliche Kinder sei von 42 auf 24 Fälle zurückgegangen. Dies als Folge der seit Jahren mehr und mehr sich durchsetzenden Praxis, der ledigen Mutter die elterliche Gewalt über ihr Kind zu erteilen.27
Bei Auflösung einer Ehe muss die Vormundschaftsbehörde eine Kindesvermögenskontrolle führen. Auch diese Massnahme stieg wegen der wachsenden Anzahl Ehescheidungen, nämlich von 84 Kontrollen im Jahr 1973 auf 132 im Jahr 1974. Auch das am 1. April 1973 in Kraft getretene neue Adoptionsrecht zeigte Auswirkungen: Waren 1973 acht Adoptionen zu verzeichnen, waren 1974 bereits 13 Fälle zu behandeln.
Auf 1. Januar 1981 traten die neuen Bestimmungen betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung in Kraft. Sie regeln abschliessend die Voraussetzungen, unter denen eine mündige oder entmündigte Person gegen ihren Willen aus fürsorgerischen Gründen in einer Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden darf.28
1974 hatte die Vormundschaftsbehörde Wädenswil in sieben Sitzungen 243 Geschäfte zu behandeln. 1975 waren es bereits 291 vormundschaftliche Geschäfte und 1982 deren 331, 2003 gar 363.
1982 zum Beispiel bestanden 62 Vormundschaften über Volljährige, 18 Beistandschaften und Beiratschaften über Volljährige sowie 12 Vormundschaften über Minderjährige.29 Zehn Jahre später registrierte man 54 Vormundschaften über Volljährige, 28 Beistandschaften über Volljährige und 13 Vormundschaften über Minderjährige.30
Umfangreich waren stets die Abnahmen von Inventaren und Berichten. Im Jahre 1987 etwa waren 43 Inventare über das Kindesvermögen und 68 Rechenschaftsberichte über Vormundschaften, Beistandschaften und Erziehungsaufsichten abzunehmen.31
Im Geschäftsbericht 2012 hielt die von Felicitas Taddei präsidierte Vormundschaftsbehörde fest: «In der ersten Hälfte des Jahres behandelte die Vormundschaftsbehörde deutlich weniger Anträge zur Errichtung von Erwachsenen- und Kinderschutzmassnahmen. In vielen Fällen konnten im Vorfeld geeignete Massnahmen ergriffen oder Hilfestellungen durch Institutionen vermittelt werden. In der zweiten Jahreshälfte mussten hingegen viele Entscheidungen getroffen und auch Sofortmassnahmen zum Schutz von Kindern angeordnet werden.» Und dies waren die wichtigsten Geschäfte im Jahre 2012:32

 

«Anordnung von Beistandschaften (ZGB 392/393) 17
Anordnung von Vormundschaften (ZGB 368) 1
Anordnung von Beistandschaften für Kinder 13
Genehmigung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder 36
Gemeinsame elterliche Sorge (ZGB 298, Abs. 1) 27
Abnahme von Inventaren über das Kindsvermögen (ZGB 318, Abs. 2) 26
Wechsel der vormundschaftlichen Mandatsträger/-trägerinnen 27




Peter Ziegler



Anmerkungen

1 StAW, IV B 7.1.
2 Gesetz betreffend das Vormundschaftswesen vom 18. Christmonat 1817: Sammlung aller Gesetze, Verträge und Verordnungen des Cantons Zürich, welche von 1803–1830 erlassen wurden. Zürich 1840, S. 1 – 28. – Gesetz betreffend die Vormundschaft vom 21. Brachmonat 1841: Zürcher Gesetzessammlung Bd. 6, Zürich 1840, S. 193–227.
4 StAW, IV B 7.2., Waisenamtsprotokoll 1816, S. 55.
5 StAW, VI B 7.15., S. 1.
6 Geschäftsbericht 2012, S. 189.
7 StAW, IV B 7.1., S. 5.
8 StAW, IV B 7.1., S. 24.
9 StAW, IV B 7.1., S. 129.
10 StAW, IV B 7.2., S. 9.
11 StAW, IV B 7.2., S. 79.
12 StAW, IV B 7.2., S. 106, 109.
13 StAW, IV B 7.2., S. 124.
14 StAW, IV B 7.15., S. 7, 8, 9.
15 StAW, IV B 7.15., S. 85.
16 StAW, IV B 7.15., S. 204.
17 StAW, IV B 7.15., S. 210–217.
18 StAW, IV B 7.15., S. 118.
19 StAW, IV B 7.15., S. 437.
20 StAW, IV B 7.18., S. 64.
21 StAW, IV B 7.18., S. 68.
22 StAW, IV B 7.18., S. 162.
23 StAW, IV B 7.18., S. 454.
24 StAW, IV B 7.18., S. 195.
25 StAW, IV B 7.18., S. 434.
26 StAW, IV B 7.22., S. 127.
27 Geschäftsbericht 1974, S. 134.
28 Geschäftsbericht 1981, S. 125.
29 Geschäftsbericht 1982, S. 116/117.
30 Geschäftsbericht 1992, S. 121.
31 Geschäftsbericht 1987, S. 113.
32 Geschäftsbericht 2012, S. 161/162.